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Glossar Baumanagement Schweiz

120 Begriffe, die Bauleitung, Bauherr und Treuhand bei Vergabe, Vertrag, Nachtrag, Rechnung, Zahlung und Kostenkontrolle brauchen. Jede Definition mit Norm, Gesetz oder Leitfaden als Quelle.

120 Begriffe · Stand 21.10.2026

120 Begriffe

A

Abgebotsrunde

Eine Abgebotsrunde ist eine Verhandlung nach der Offertöffnung mit dem Ziel, den Preis eines Anbieters zu drücken. Im öffentlichen Beschaffungsrecht wird auf Abgebotsrunden verzichtet (Art. 11 lit. d BöB/IVöB), und auch eine Bereinigung auf ein Kostenziel gilt als solche. Private Bauherren dürfen verhandeln, sollten jede Runde aber protokollieren.

VergabeQuelle: BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Bereinigung, Zuschlag, Preisspiegel

AbnahmeAuch: Werkabnahme, Réception de l'ouvrage (FR)

Mit der Abnahme übernimmt der Bauherr das vollendete Werk oder einen in sich geschlossenen Werkteil (Art. 157 ff. SIA 118, Art. 370 OR). Der Unternehmer zeigt die Vollendung an, danach wird das Werk gemeinsam geprüft; ohne Prüfung gilt es nach SIA 118 stillschweigend 30 Tage nach der Anzeige als abgenommen. Mit der Abnahme geht das Risiko auf den Bauherrn über, und Garantiefrist, Verjährung und Solidarbürgschaft beginnen zu laufen.

VertragQuelle: suissetec, Merkblatt Glossar für Werkverträge (März 2019)Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Garantiefrist, Garantieabnahme, Solidarbürgschaft, Schlussabrechnung

AkontorechnungAuch: Abschlagsrechnung, Teilrechnung, Acompte (FR)

Eine Akontorechnung ist eine Rechnung über eine Abschlagszahlung während der Ausführung. Bei Einheitspreisen wird nach Leistungsfortschritt abzüglich Rückbehalt abgerechnet (Art. 144 ff. SIA 118), bei Pauschal- und Globalpreisen nach Zahlungsplan (Art. 147). Fällig wird sie mit dem Eingang bei der Bauleitung (Art. 148).

Rechnung und ZahlungQuelle: law.ch, Rechnungsstellung nach SIA-Norm 118Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Kumulativrechnung, Rückbehalt, Prüfvermerk, Zahlungsfrist

AngebotsfristAuch: Eingabefrist, Offertfrist

Die Angebotsfrist ist die Zeit von der Publikation oder Einladung bis zum Eingabetermin, an dem die Angebote eingegangen sein müssen. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt sie in der Regel mindestens 20 Tage, bei weitgehend standardisierten Leistungen nicht unter 5 Tage; im Staatsvertragsbereich im offenen Verfahren 40 Tage (Art. 46 BöB/IVöB). Der Eingabetermin ist nach KBOB im Normalfall auch der Stichtag für Preisänderungen.

VergabeQuelle: BöB Art. 46 Fristen (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Bindefrist, Offertöffnung, Submissionskontrolle, Teuerung

Auftragswert

Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert einer Beschaffung ohne MWST, mit allen Bestandteilen des Entgelts einschliesslich Optionen (Art. 15 BöB/IVöB). Er entscheidet über das Verfahren und darüber, ob der Staatsvertragsbereich erreicht ist. Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen des Beschaffungsrechts zu umgehen (Art. 15 Abs. 2).

VergabeQuelle: BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Schwellenwert, Vergabeeinheit, Kostenvoranschlag

AusmassAuch: Massurkunde, Métré (FR)

Das Ausmass ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen, die bei Einheitspreisen die Grundlage der Abrechnung ist (Art. 141 ff. SIA 118). Es wird vor Ort oder theoretisch anhand der Pläne ermittelt und in der Praxis gemeinsam von Bauleitung und Unternehmer aufgenommen. Bleibt eine Partei säumig, kann ein einseitig aufgenommenes Ausmass endgültig werden (Art. 142 Abs. 3).

Rechnung und ZahlungQuelle: law.ch, Mengenleistungen beim Einheitspreisvertrag

Verwandte Begriffe: Einheitspreis, Leistungsverzeichnis, Akontorechnung, Mengenänderung nach Art. 86 SIA 118

AusschlussAuch: Ausschluss vom Verfahren, Widerruf des Zuschlags

Die Vergabestelle kann einen Anbieter vom Verfahren ausschliessen oder einen Zuschlag widerrufen, wenn einer der Gründe von Art. 44 BöB/IVöB vorliegt. Dazu gehören fehlende Teilnahmebedingungen, wesentliche Formfehler oder starke Abweichungen von der Ausschreibung, unbezahlte Steuern oder Sozialabgaben und ein ungewöhnlich tiefes Angebot, für das der Anbieter auf Verlangen keine Gewähr bietet. Für einen Teil der Gründe genügen hinreichende Anhaltspunkte.

VergabeQuelle: BöB Art. 44 Ausschluss vom Verfahren (droit-bilingue, nicht amtlich)

Verwandte Begriffe: Vorbehalt, Unterangebot, Eignungskriterien

B

Bagatellklausel

Die Bagatellklausel erlaubt im Staatsvertragsbereich, einzelne Bauleistungen unter CHF 2 Mio. nach den Regeln ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zu vergeben, solange sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks ausmachen (Art. 16 BöB/IVöB). Das Verfahren richtet sich dann nach dem Wert des einzelnen Auftrags. Freihändig heisst das nicht automatisch.

VergabeQuelle: KBOB, Leitfaden zur Beschaffung von Werkleistungen V2.0 (2025)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Staatsvertragsbereich, Vergabeeinheit, Schwellenwert

BankgarantieAuch: Garantie nach Art. 111 OR, Leistungsgarantie, Erfüllungsgarantie

Eine Bankgarantie ist das Versprechen einer Bank oder Versicherung, dem Bauherrn bis zu einem Betrag zu zahlen, wenn der Unternehmer seine Pflichten nicht erfüllt (Garantievertrag nach Art. 111 OR). Eine abstrakte Garantie zahlt auf erstes Verlangen ohne Einreden. Als Leistungs- oder Erfüllungsgarantie sichert sie die Ausführung bis zur Abnahme und wird danach durch die Sicherheit für die Mängelhaftung ersetzt.

VertragQuelle: suissetec, Merkblatt Glossar für Werkverträge (März 2019)Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Solidarbürgschaft, Garantierückbehalt, Bauhandwerkerpfandrecht

BauhandwerkerpfandrechtAuch: Hypothèque légale des artisans et entrepreneurs (FR)

Das Bauhandwerkerpfandrecht erlaubt Handwerkern und Unternehmern, die auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, für ihre Forderung ein Grundpfand eintragen zu lassen, auch Subunternehmern ohne Vertrag mit dem Eigentümer (Art. 837 ZGB). Die Eintragung muss spätestens vier Monate nach Vollendung ihrer Arbeit erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Für den Bauherrn droht so eine Doppelzahlung, wenn ein Generalunternehmer seine Subunternehmer nicht bezahlt.

Normen und RechtQuelle: law.ch, Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB)Artikel: Bauhandwerkerpfandrecht

Verwandte Begriffe: Subunternehmer, Generalunternehmer, Zahlungsfreigabe, Hinterlegung

Bauhauptgewerbe und BaunebengewerbeAuch: Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe

Zum Bauhauptgewerbe gehören nach der Musterbotschaft zur IVöB 2019 alle Arbeiten an den tragenden Elementen eines Bauwerks, etwa Baumeister-, Tiefbau-, Abbruch- und Spezialtiefbauarbeiten. Alle übrigen Arbeiten wie Maler, Gipser, Elektro, Sanitär oder Heizung zählen zum Baunebengewerbe. Die Unterscheidung bestimmt bei Kantonen und Gemeinden den Schwellenwert, der Bund kennt sie nicht.

VergabeQuelle: BPUK, Musterbotschaft zur IVöB 2019Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Schwellenwert, Vergabeeinheit, IVöB

BauherrAuch: Bauherrschaft, Besteller, Maître de l'ouvrage (FR)

Der Bauherr ist der Auftraggeber eines Bauprojekts, der die Verträge abschliesst, die Kosten trägt und die wesentlichen Entscheide trifft. Im Werkvertragsrecht heisst er Besteller (Art. 363 OR). Er kann Aufgaben an eine Bauherrenvertretung, Planer und eine Bauleitung übertragen, bleibt aber Vertragspartei.

Akteure und RollenQuelle: OR, SR 220 (Fedlex)

Verwandte Begriffe: Bauherrenvertretung, Bauleitung, Nachtragsfreigabe, Zahlungsfreigabe

BauherrenvertretungAuch: BHV, Bauherrenberatung

Die Bauherrenvertretung nimmt im Auftrag des Bauherrn dessen Rolle gegenüber Planern, Unternehmern und Behörden wahr, etwa bei Organisation, Kosten, Terminen und der Vorbereitung von Entscheiden. Handelt sie im Namen des Bauherrn, gelten die Regeln der Stellvertretung (Art. 32 ff. OR). Welche Entscheide sie selbst treffen darf, regelt ihre Vollmacht.

Akteure und RollenQuelle: OR, SR 220 (Fedlex)

Verwandte Begriffe: Bauherr, Projektleitung, Bauleitung

Baukredit

Ein Baukredit finanziert die Bauzeit: Die Bank zahlt Rechnungen nach Baufortschritt bis zur vereinbarten Limite, teils kontrolliert durch einen Bautreuhänder. Zinsen fallen nur auf dem bezogenen Betrag an. Nach Bauende wird der Kredit in der Regel in eine Hypothek umgewandelt.

Rechnung und ZahlungQuelle: law.ch, Baukredit

Verwandte Begriffe: Treuhand, Mittelabfluss, Kostenvoranschlag

BauleitungAuch: Örtliche Bauleitung, Direction des travaux (FR)

Die Bauleitung vertritt den Bauherrn gegenüber den Unternehmern während der Ausführung (Art. 33 ff. SIA 118): Sie koordiniert, überwacht Qualität, Termine und Kosten, nimmt Ausmasse auf und prüft Rechnungen. Nach KBOB-Vorlage behält sich der Bauherr wesentliche Bestellungsänderungen und Vertragsänderungen vor. Selbst vergeben darf sie dort nur einmalige, abgeschlossene Leistungen bis CHF 5’000 im Einzelfall.

Akteure und RollenQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023

Verwandte Begriffe: Bauherr, Vergabeantrag, Prüfvermerk, Regierapport

BaupreisindexAuch: Schweizerischer Baupreisindex

Der Schweizerische Baupreisindex des BFS misst die Preisentwicklung von Bauleistungen, halbjährlich mit Werten für April und Oktober. Die KBOB verwendet ihn für die Vorvertragsteuerung, also die Fortschreibung des Kredits vom Stichtag des Kostenvoranschlags bis zum Angebotsstichtag. Für die Abrechnung mit dem Unternehmer gelten die Verfahren nach SIA 122 bis 126.

Kosten und PrognoseQuelle: KBOB, Leitfaden Vorvertragsteuerung V2.0 (2024)Artikel: Teuerungsabrechnung am Bau

Verwandte Begriffe: Teuerung, Kostenvoranschlag, Gleitpreisformel

BauprogrammAuch: Terminprogramm

Das Bauprogramm legt Reihenfolge, Anfangs- und Endtermine der Arbeiten fest, vom Baubeginn bis zur Fertigstellung. Ist es Vertragsbestandteil, sind seine Termine verbindlich, und Änderungen müssen vereinbart werden (Art. 93 SIA 118). Aus ihm stammt der Arbeitsbeginn jedes Unternehmers, von dem die Submissionskontrolle rückwärts rechnet.

VertragQuelle: suissetec, Merkblatt Glossar für Werkverträge (März 2019)Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Submissionskontrolle, Konventionalstrafe, Mittelabfluss

Bauwesenversicherung

Die Bauwesenversicherung deckt während der Bauzeit unvorhergesehene Sachschäden am entstehenden, noch nicht fertigen Bauwerk. Abgeschlossen wird sie in der Regel vom Bauherrn, und die Unternehmer beteiligen sich meist an der Prämie, weil sie auch ihre Leistungen schützt; das läuft über die weiteren Abzüge. Schäden an Dritten deckt dagegen die Bauherrenhaftpflicht.

VertragQuelle: WEKA, Bauwesenversicherung

Verwandte Begriffe: Weitere Abzüge, Bauherr, Abnahme

BBLAuch: Bundesamt für Bauten und Logistik

Das Bundesamt für Bauten und Logistik ist das Bau- und Liegenschaftsorgan des Bundes für die zivilen Bauten der Bundesverwaltung und beschafft Güter und Dienstleistungen für die Verwaltung. Für die von ihm beauftragten Bauleitungen hat es eigene Anweisungen herausgegeben, etwa zu Regie, Ausmass und Rechnungen. Seine Vergaben richten sich nach BöB und VöB.

Akteure und RollenQuelle: BBL, Anweisungen für beauftragte Bauleitungen

Verwandte Begriffe: KBOB, BöB, VöB, Regie

BereinigungAuch: Offertbereinigung, Bereinigungsprotokoll

Bereinigung ist die Klärung der Angebote nach der Öffnung, damit sie nach den Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar werden. Im öffentlichen Verfahren ist sie nur dafür oder für objektiv gebotene Leistungsänderungen zulässig, eine Aufforderung zur Preisanpassung nur in diesen Fällen, und das Ergebnis gehört in ein Protokoll (Art. 39 BöB/IVöB). Das Bereinigungsprotokoll wird in der Praxis Bestandteil des Werkvertrags.

VergabeQuelle: BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Abgebotsrunde, Preisspiegel, Vorbehalt, Öffnungsprotokoll

BeschwerdefristAuch: Délai de recours (FR)

Die Beschwerdefrist gegen einen Zuschlag beträgt 20 Tage ab Eröffnung der Verfügung (Art. 56 Abs. 1 BöB/IVöB). Ein Fristenstillstand über Gerichtsferien gilt nicht, die Frist läuft also auch über Weihnachten und im Sommer. Beim Bund sind Beschwerden gegen Vergaben von Bauleistungen erst ab dem Schwellenwert des offenen Verfahrens zulässig (Art. 52 BöB).

VergabeQuelle: BöB Art. 56 Beschwerdefrist (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Stillhaltefrist, Zuschlag, Rechtskraft, Submissionskontrolle

BestellungsänderungAuch: Leistungsänderung

Eine Bestellungsänderung ist eine einseitige Änderung des Werks durch den Bauherrn, die zulässig ist, solange der Gesamtcharakter des Werks erhalten bleibt (Art. 84 SIA 118). Hält der Unternehmer eine Weisung für eine Bestellungsänderung, ohne dass der Bauherr sie so bezeichnet hat, teilt er das nach KBOB-Vorlage vor Inangriffnahme der Arbeiten schriftlich mit (Ziff. 9). Eine blosse Konkretisierung der Pläne ist keine Bestellungsänderung.

Nachtrag und RegieQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Nachtrag, Mengenänderung nach Art. 86 SIA 118, Nachtragsfreigabe

BindefristAuch: Gültigkeitsdauer, Bindungsfrist

Die Bindefrist ist die Zeit, während der ein Unternehmer an seine Offerte gebunden ist (Art. 3 OR). Öffentliche Ausschreibungen müssen die Gültigkeitsdauer angeben (Art. 35 lit. r BöB/IVöB); liegt einer Ausschreibung ohne Angabe die SIA 118 zugrunde, gilt nach verbreiteter Auslegung 30 Tage ab Ablauf der Eingabefrist. Verlängern lässt sie sich nur mit Zustimmung des Unternehmers.

VergabeQuelle: law.ch, Gültigkeitsdauer des Antrages (Art. 3 bis 5 OR)Artikel: Bindefrist von Offerten

Verwandte Begriffe: Angebotsfrist, Zuschlag, Teuerung

BKPAuch: Baukostenplan, SN 506 500, CFC (FR), CCC (IT)

Der Baukostenplan BKP gliedert Baukosten nach Arbeitsgattungen in vier Ebenen, von Hauptgruppen wie 2 Gebäude bis zu Gattungen (SN 506 500:2017). Er dient als Kontenplan für Kostenvoranschlag, Vergaben und Abrechnung, und Vergabeeinheiten entsprechen oft BKP-Positionen wie 211 Baumeisterarbeiten. Vertrieben wird die Norm von CRB.

Kosten und PrognoseQuelle: CRB, SN 506 500:2017 Baukostenplan BKP (Auszug)

Verwandte Begriffe: eBKP-H, Vergabeeinheit, Kostenvoranschlag, CRB

BöBAuch: Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, LMP (FR)

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1) regelt die Vergaben des Bundes, seit 1.1.2021 in revidierter Fassung. Es legt Grundsätze, Verfahren, Fristen und Rechtsschutz fest, die Schwellenwerte stehen in Anhang 4. Für Kantone und Gemeinden gilt die weitgehend gleich aufgebaute IVöB.

Normen und RechtQuelle: BöB, SR 172.056.1 (Fedlex)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: VöB, IVöB, Schwellenwert, BBL

C

camt.054Auch: Gutschrifts- und Belastungsanzeige

camt.054 ist die Nachricht nach ISO 20022, mit der die Bank Gutschriften und Belastungen meldet, auch als Auflösung von Sammelbuchungen. Für den Bauherrn zeigt sie pro Rechnung, ob und wann bezahlt wurde und ob ein Skonto realisiert ist. Ab 14.11.2026 ist im Schweizer Zahlungsverkehr die Version 08 vorgesehen.

Digital und DatenformateQuelle: LUKB, Handbuch ISO 20022 camtArtikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: pain.001, ISO 20022, Zahlungslauf, Skonto

CRBAuch: Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung

CRB ist die Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung. Sie entwickelt und vertreibt Standards für das Bauwesen, etwa den Normpositionen-Katalog NPK, die Baukostenpläne BKP und eBKP-H und den Datenaustausch nach IfA18 mit dem Format CRBX. Die Nutzung der NPK-Texte ist lizenzpflichtig.

Akteure und RollenQuelle: CRB, NPK-Lizenzen

Verwandte Begriffe: NPK, BKP, eBKP-H, CRBX

CRBXAuch: CRBX-Datei

CRBX ist das Austauschformat für Leistungsverzeichnisse und Kostenermittlungen, definiert in der CRB-Richtlinie IfA18 («Informationen für Applikationen»). IfA18 löste ab 1.1.2020 die IfA92 ab und erlaubt den Austausch von Leistungsbeschreibungen nach NPK mit Anhängen und Bildern. Die Einhaltung wird durch Zertifizierungen der Software geprüft.

Digital und DatenformateQuelle: CRB, Einheitlicher Datenaustausch (SIA 451, IfA18, CRBX)

Verwandte Begriffe: NPK, SIA 451, Leistungsverzeichnis, CRB

E

eBKP-HAuch: Elementbasierter Baukostenplan Hochbau, SN 506 511

Der eBKP-H gliedert die Kosten von Hochbauten nach Elementen statt nach Arbeitsgattungen (SN 506 511). Er eignet sich für Kostenermittlungen mit Kennwerten in frühen Phasen und für den Vergleich von Objekten. Über das eBKP-Gate lässt er sich mit dem NPK verknüpfen; für Tiefbauten gibt es den eBKP-T (SN 506 512).

Kosten und PrognoseQuelle: CRB, Baukostenplan Hochbau eBKP-H

Verwandte Begriffe: BKP, NPK, Kostenschätzung, CRB

EignungskriterienAuch: Critères d'aptitude (FR)

Eignungskriterien prüfen, ob ein Anbieter den Auftrag erfüllen kann, etwa nach fachlicher, finanzieller, technischer und organisatorischer Leistungsfähigkeit oder Erfahrung (Art. 27 BöB/IVöB). Die Vergabestelle legt sie abschliessend in der Ausschreibung oder den Unterlagen fest, mit den verlangten Nachweisen. Sie betreffen den Anbieter, die Zuschlagskriterien das Angebot.

VergabeQuelle: BöB Art. 27 Eignungskriterien (droit-bilingue, nicht amtlich)

Verwandte Begriffe: Zuschlagskriterien, Selektives Verfahren, Ausschluss

EinheitspreisAuch: EP, Prix unitaire (FR)

Beim Einheitspreis wird der Preis pro Einheit einer Position im Leistungsverzeichnis vereinbart, etwa pro m² oder Stück (Art. 39 SIA 118). Die Vergütung ergibt sich aus der tatsächlich ausgeführten Menge gemäss Ausmass mal Einheitspreis. Die Vertragssumme eines Einheitspreisvertrags ist deshalb nur ein Richtwert.

VertragQuelle: law.ch, Mengenleistungen beim Einheitspreisvertrag

Verwandte Begriffe: Ausmass, Leistungsverzeichnis, Pauschalpreis, Mengenänderung nach Art. 86 SIA 118

EinladungsverfahrenAuch: Procédure sur invitation (FR)

Im Einladungsverfahren lädt die Vergabestelle bestimmte Anbieter ohne öffentliche Ausschreibung zur Offerte ein, wenn möglich mindestens drei (Art. 20 BöB/IVöB). Es gilt zwischen den Schwellen des freihändigen und des offenen Verfahrens, beim Bund für Bauleistungen von CHF 300’000 bis unter CHF 2 Mio. Bei Kantonen und Gemeinden ist gegen den Zuschlag mindestens ab dem Wert des Einladungsverfahrens Beschwerde möglich (Art. 52 IVöB).

VergabeQuelle: BöB Art. 20 Einladungsverfahren (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Freihändiges Verfahren, Offenes Verfahren, Schwellenwert, Beschwerdefrist

EndkostenprognoseAuch: Kostenprognose, Prognose

Die Endkostenprognose schätzt, was ein Projekt bei Abschluss kosten wird: Vertragswerte plus genehmigte und offene Nachträge, erwartete Teuerung, noch nicht vergebene Leistungen und Risiken. Offene Nachträge fliessen mit ihrem beurteilten oder geforderten Betrag und einer Eintrittswahrscheinlichkeit ein. Der Vergleich mit dem Kredit zeigt, ob Massnahmen nötig sind.

Kosten und PrognoseQuelle: KBOB, Leitfaden Vertragsteuerung V3.0 (Oktober 2026)Artikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Kostenstand, Nachtrag, Teuerung, Reserve

F

FachplanerAuch: Fachingenieur, Subplaner

Fachplaner planen einzelne Fachgebiete wie Tragwerk, Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro oder Bauphysik. Sie arbeiten im Auftrag des Bauherrn oder als Subplaner eines Generalplaners. Ihre Leistungen und Honorare richten sich, wenn vereinbart, nach den SIA-Ordnungen wie SIA 103 oder SIA 108.

Akteure und RollenQuelle: law.ch, Normenwerk SIA

Verwandte Begriffe: Generalplaner, Honorar nach SIA 102 und 103, Projektleitung

Freihändiges VerfahrenAuch: Freihändige Vergabe, Direktvergabe, Procédure de gré à gré (FR)

Im freihändigen Verfahren vergibt die Vergabestelle einen Auftrag direkt an einen Anbieter, ohne Ausschreibung; sie darf Vergleichsangebote einholen und verhandeln (Art. 21 BöB/IVöB). Zulässig ist es unter den Schwellenwerten, darüber nur bei einem Ausnahmetatbestand nach Art. 21 Abs. 2, etwa Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer Ereignisse. Eine solche Ausnahme ist zu dokumentieren.

VergabeQuelle: BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Einladungsverfahren, Schwellenwert, Auftragswert

G

Garantieabnahme

Die Garantieabnahme ist die gemeinsame Prüfung des Werks vor Ablauf der zweijährigen Garantiefrist nach SIA 118. Dabei werden die Mängel festgehalten, die der Bauherr noch innerhalb dieser Frist rügen kann; danach müssen Mängel sofort nach Entdeckung gerügt werden. Die Solidarbürgschaft sollte erst nach Behebung der gerügten Mängel zurückgegeben werden.

VertragQuelle: WEKA, Rüge: Fristen gemäss OR und SIA-Norm 118Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Garantiefrist, Mängelrüge, Solidarbürgschaft, Abnahme

GarantiefristAuch: Rügefrist nach SIA 118

Die Garantiefrist ist in der SIA 118 die zweijährige Rügefrist ab Abnahme, in der der Bauherr Mängel jederzeit rügen kann (Art. 172 f. SIA 118). Danach müssen verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung gerügt werden, seit 1.1.2026 nach Gesetz innert 60 Tagen. Die Mängelrechte verjähren unabhängig davon 5 Jahre nach der Abnahme (Art. 371 OR, Art. 180 SIA 118), bei absichtlich verschwiegenen Mängeln nach zehn Jahren.

VertragQuelle: WEKA, Rüge: Fristen gemäss OR und SIA-Norm 118Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Garantieabnahme, Abnahme, Mängelrecht 2026

GarantierückbehaltAuch: Bargarantie

Ein Garantierückbehalt ist ein Betrag, den der Bauherr nach der Abnahme statt einer Solidarbürgschaft zur Sicherung der Mängelhaftung zurückbehält. Die KBOB-Vorlage nennt neben der Solidarbürgschaft eine Gewährleistungsgarantie nach Art. 111 OR oder eine Bargarantie nach Art. 182 SIA 118. Höhe und Dauer gehören ausdrücklich in den Vertrag.

VertragQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Rückbehalt, Solidarbürgschaft, Bankgarantie, Garantiefrist

GeneralplanerAuch: GP

Ein Generalplaner übernimmt als einziger Vertragspartner des Bauherrn alle Planungsleistungen und bindet dafür Fachplaner als Subplaner ein. Die Ausführung vergibt weiterhin der Bauherr, an einzelne Unternehmer oder einen Generalunternehmer. Planerleistungen sind im Beschaffungsrecht Dienstleistungen mit eigenen Schwellenwerten, bei Kantonen und Gemeinden offen ab CHF 250’000.

Akteure und RollenQuelle: IVöB 2019 mit Anhängen 1 bis 4 (BPUK)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Fachplaner, Generalunternehmer, Totalunternehmer, Projektleitung

GeneralunternehmerAuch: GU, Entreprise générale (FR)

Ein Generalunternehmer führt als einziger Vertragspartner des Bauherrn alle Bauarbeiten eines Projekts aus, meist zu einem Pauschal- oder Globalpreis, und vergibt Teile an Subunternehmer. Die Planung bleibt in der Regel beim Bauherrn und seinen Planern. Zahlt der Generalunternehmer seine Subunternehmer nicht, können diese ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück des Bauherrn verlangen.

Akteure und RollenQuelle: law.ch, Vermeidung einer Doppel- oder MehrfachzahlungArtikel: Bauhandwerkerpfandrecht

Verwandte Begriffe: Totalunternehmer, Subunternehmer, Bauhandwerkerpfandrecht, Pauschalpreis

GleitpreisformelAuch: GPF, Gleitpreis

Die Gleitpreisformel rechnet Teuerung mit festen Anteilen je Kostenart, die für die ganze Vertragsdauer gelten, und mit vereinbarten Indizes (SIA 122). Sie ist Standard im Ausbau und bei Zulieferungen; ein nicht überwälzungsberechtigter Fixanteil bleibt unindexiert, für Werkleistungen laut KBOB 20 Prozent. Der Indexstand einer Periode ist das Mittel aller Indexwerte dieser Periode.

VertragQuelle: KBOB, Leitfaden Vertragsteuerung V3.0 (Oktober 2026)Artikel: Teuerungsabrechnung am Bau

Verwandte Begriffe: Teuerung, Produktionskostenindex, Baupreisindex

GlobalpreisAuch: Prix global (FR)

Ein Globalpreis ist wie der Pauschalpreis ein fester Gesamtpreis für eine Leistung, aber mit Anspruch auf Teuerung (Art. 40 SIA 118). Er soll nur auf Grundlage vollständiger und klarer Unterlagen vereinbart werden. Das Mengenrisiko liegt beim Unternehmer.

VertragQuelle: law.ch, GlobalpreisArtikel: Teuerungsabrechnung am Bau

Verwandte Begriffe: Pauschalpreis, Einheitspreis, Teuerung

H

Hinterlegung

Hinterlegung heisst, dass ein Schuldner die geschuldete Leistung bei einer Hinterlegungsstelle abgibt und sich damit befreit, statt direkt an den Gläubiger zu leisten. Das OR erlaubt das bei Verzug des Gläubigers und bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 92 und 96 OR); bei Streit über eine abgetretene Forderung ist eine gerichtliche Hinterlegung möglich (Art. 168 OR). Am Bau wird die Frage aktuell, wenn Abtretungen oder ein Konkurs unklar machen, wem eine Zahlung zusteht.

Normen und RechtQuelle: OR Art. 96 bis 108 (droit-bilingue, nicht amtlich)

Verwandte Begriffe: Bauhandwerkerpfandrecht, Zahlungsfreigabe, Subunternehmer

Honorar nach SIA 102 und 103Auch: LHO, SIA 102, SIA 103

Die Ordnungen SIA 102 für Architektinnen und Architekten und SIA 103 für Bauingenieurinnen und Bauingenieure beschreiben Leistungen und Honorare der Planer. Sie gelten nur, wenn sie im Vertrag vereinbart sind. Die KBOB gibt für öffentliche Bauherren eigene Honorarempfehlungen heraus.

Normen und RechtQuelle: law.ch, Normenwerk SIA

Verwandte Begriffe: Teilphase, Generalplaner, Fachplaner, SIA

I

ISO 20022

ISO 20022 ist der internationale Standard für Finanznachrichten, auf dem der Schweizer Zahlungsverkehr beruht. Zahlungsaufträge laufen als pain.001, Kontoinformationen als camt.052, camt.053 und camt.054. Ab 14.11.2026 ist in der Schweiz die Version 2019 verpflichtend.

Digital und DatenformateQuelle: SIX, ISO 20022 und Swiss Payment StandardsArtikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: pain.001, camt.054, Swiss Payment Standards

IVöBAuch: Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, AIMP (FR)

Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) regelt die Vergaben von Kantonen und Gemeinden, mit gleichem Aufbau wie das BöB. Kantone, die noch nicht beigetreten sind, wenden die IVöB 2001 an. Die Schwellenwerte stehen in den Anhängen 1 und 2, kantonale Einführungserlasse können ergänzen.

Normen und RechtQuelle: IVöB 2019 mit Anhängen 1 bis 4 (BPUK)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: BöB, Schwellenwert, Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe, Stillhaltefrist

K

KBOBAuch: Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren

Die KBOB ist die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren. Sie gibt Vertragsvorlagen, Leitfäden und Empfehlungen heraus, etwa den Werkvertrag Nr. 34, den Leitfaden zur Beschaffung von Werkleistungen und die Leitfäden zur Teuerung. Viele öffentliche Bauherren verwenden ihre Dokumente als Standard, oft mit eigenen Abweichungen.

Akteure und RollenQuelle: KBOB, Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane

Verwandte Begriffe: KBOB-Vorlage Werkvertrag, BBL, Teuerung

KBOB-Vorlage WerkvertragAuch: KBOB-Dokument Nr. 34, KBOB-Werkvertrag

Die KBOB-Vorlage Werkvertrag (Dokument Nr. 34) ist die Vertragsvorlage der öffentlichen Bauherren für Bauleistungen. Sie beruft sich auf die SIA 118 und regelt unter anderem die Vergütungskaskade, Rückbehalt, Solidarbürgschaft, die Zahlungsfrist von 30 Tagen und die Anzeige von Bestellungsänderungen. Auf den 1.1.2026 hat die KBOB ihre Dokumente an das neue Mängelrecht angepasst.

VertragQuelle: KBOB, Neuerungen in den KBOB-Dokumenten ab 1.1.2026Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Werkvertrag, KBOB, Rückbehalt, Solidarbürgschaft

KonventionalstrafeAuch: Pönale

Eine Konventionalstrafe ist ein vertraglich vereinbarter Betrag, den der Unternehmer bei Verzug mit einem Vertragstermin schuldet, unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist (Art. 160 ff. OR, Art. 98 SIA 118). Sie gilt nur, wenn und soweit sie vereinbart ist. Empfohlen wird, die pönalisierten Termine und eine Obergrenze ausdrücklich festzulegen.

VertragQuelle: suissetec, Merkblatt Glossar für Werkverträge (März 2019)

Verwandte Begriffe: Bauprogramm, Werkvertrag

KostenkontrolleAuch: Kostenüberwachung

Kostenkontrolle ist der laufende Vergleich von Kostenvoranschlag, Vergaben, Nachträgen, Rechnungen und Prognose pro Kostengruppe. Sie zeigt früh, wo ein bewilligter Kredit überschritten wird; nach SIA 103 gehören die Überwachung der Kosten und die Begründung von Abweichungen zu den Grundleistungen von Gesamtleiter, Fachplanern und Bauleitung. Gegliedert wird nach BKP oder eBKP-H.

Kosten und PrognoseQuelle: Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, Newsletter 2-15 Kostenvoranschlag (2015)

Verwandte Begriffe: Kostenstand, Endkostenprognose, Kostenvoranschlag, BKP

Kostenschätzung

Die Kostenschätzung ist eine Kostenermittlung in einem frühen Projektstadium, gestützt auf Kennwerte und grobe Mengen statt auf ein Leistungsverzeichnis. Sie ist ungenauer als der Kostenvoranschlag, und die SIA-Ordnung 102 ordnet ihr je nach Stadium unterschiedliche Toleranzen zu. Welche Genauigkeit geschuldet ist, ergibt sich aus dem Planervertrag.

Kosten und PrognoseQuelle: law.ch, Kostenschätzung

Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Teilphase, eBKP-H

Kostenstand

Der Kostenstand zeigt zu einem Stichtag, wie viel eines Projekts vergeben, durch Nachträge verändert, abgerechnet und bezahlt ist, im Vergleich zum Kostenvoranschlag. Er ist eine Momentaufnahme, die Endkostenprognose schaut zusätzlich nach vorn. Für den Bauherrn ist er der Kern des Kostenberichts.

Kosten und PrognoseQuelle: Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, Newsletter 2-15 Kostenvoranschlag (2015)

Verwandte Begriffe: Kostenkontrolle, Endkostenprognose, Vertragswert

KostenvoranschlagAuch: KV

Der Kostenvoranschlag ist die detaillierte Kostenermittlung in der SIA-Phase Bauprojekt und meist die Grundlage für den Kredit des Bauherrn. Er stützt sich bei den Hauptarbeiten möglichst auf ein Leistungsverzeichnis mit Vorausmassen, wird nach BKP oder eBKP-H gegliedert und dient danach als Vergleichsbasis für Vergaben, Nachträge und die Kostenkontrolle. Als Genauigkeit im Bauprojekt nennt etwa der Kanton Aargau 10 Prozent.

Kosten und PrognoseQuelle: Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, Newsletter 2-15 Kostenvoranschlag (2015)

Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Kostenkontrolle, Vergabeantrag, BKP

KumulativrechnungAuch: Kumulative Abrechnung

Eine Kumulativrechnung weist den gesamten Leistungsstand seit Vertragsbeginn aus, und davon wird alles bisher Anerkannte abgezogen. Rabatt und Rückbehalt werden so jedes Mal auf den Gesamtstand gerechnet, wie es die KBOB-Vorlage für den Rückbehalt auf dem Leistungswert am Ende des Rechnungsmonats vorsieht. Fehler einer Vorrechnung korrigieren sich in der nächsten von selbst.

Rechnung und ZahlungQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Akontorechnung, Rückbehalt, Prüfvermerk

L

LeistungsverzeichnisAuch: LV, Devis

Das Leistungsverzeichnis beschreibt die ausgeschriebenen Leistungen in Positionen mit Text, Einheit und Menge, und der Unternehmer setzt die Einheitspreise ein. In der Schweiz wird es meist nach dem Normpositionen-Katalog NPK von CRB aufgebaut und in der Praxis auch Devis genannt. Die Mengen sind Schätzungen; abgerechnet wird nach Ausmass.

VergabeQuelle: CRB, Normpositionen-Katalog NPK

Verwandte Begriffe: NPK, Einheitspreis, Ausmass, CRBX

M

Mängelrecht 2026Auch: Revision Baumängelrecht

Seit 1.1.2026 gilt im Bauvertrags- und Grundstückkaufrecht ein revidiertes Mängelrecht. Die Rügefrist bei unbeweglichen Werken beträgt zwingend 60 Tage, auch für verdeckte Mängel ab Entdeckung, das Recht auf Nachbesserung kann bei Bauten nicht im Voraus ausgeschlossen werden, und die fünfjährige Verjährung darf nicht zulasten des Bestellers verkürzt werden. Beim Bauhandwerkerpfandrecht genügt neu eine Sicherheit für die Forderung plus zehn Jahre Verzugszins.

Normen und RechtQuelle: law.ch, Baumängel: neues Recht ab 1.1.2026

Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Nachbesserung, Garantiefrist, Bauhandwerkerpfandrecht

MängelrügeAuch: Rüge

Mit der Mängelrüge zeigt der Bauherr dem Unternehmer einen Mangel an; sie muss den Mangel konkret bezeichnen. Seit 1.1.2026 beträgt die Rügefrist bei unbeweglichen Werken zwingend 60 Tage, auch für verdeckte Mängel ab Entdeckung (Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4 OR). Wer zu spät rügt, verliert seine Mängelrechte.

VertragQuelle: law.ch, Baumängel: neues Recht ab 1.1.2026

Verwandte Begriffe: Garantiefrist, Nachbesserung, Mängelrecht 2026, Abnahme

Mengenänderung nach Art. 86 SIA 118Auch: Art. 86, Mehrmenge, Mindermenge, 20-Prozent-Regel

Weicht die ausgeführte Menge einer Einheitspreisposition um mehr als 20 Prozent von der Menge im Leistungsverzeichnis ab, kann nach Art. 86 SIA 118 ein neuer Einheitspreis verlangt werden. Öffentliche Bauherren ändern die Regel oft ab; Basel-Stadt etwa erklärt die Mengen als approximativ und rechnet nach Ausmass zu den offerierten Einheitspreisen ab. Welche Fassung gilt, steht in den Vertragsbestandteilen.

Nachtrag und RegieQuelle: Kanton Basel-Stadt, Abänderungen der Norm SIA 118 (2013)Artikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Einheitspreis, Ausmass, Nachtrag, Nachtragspreis

MittelabflussAuch: Mittelflussplan, Zahlungsprognose

Der Mittelabfluss zeigt, wann die Kosten eines Projekts als Zahlungen anfallen, meist pro Monat oder Quartal. Er stützt sich auf Bauprogramm, Zahlungspläne, Rückbehalte und Zahlungsfristen und ist Grundlage für die Liquiditätsplanung und den Bezug des Baukredits. Rückbehalt und Schlusszahlungen verschieben einen Teil der Zahlungen über die Abnahme hinaus.

Kosten und PrognoseQuelle: law.ch, Baukredit

Verwandte Begriffe: Baukredit, Bauprogramm, Endkostenprognose, Rückbehalt

MWSTAuch: Mehrwertsteuer, TVA (FR), IVA (IT)

Die Mehrwertsteuer beträgt in der Schweiz seit 1.1.2024 im Normalsatz 8,1 Prozent. Massgebend ist der Satz zum Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungsdatum; eine Rechnung über einen Satzwechsel hinweg braucht deshalb zwei Sätze. Schwellenwerte und Auftragswerte im Beschaffungsrecht verstehen sich ohne MWST.

Rechnung und ZahlungQuelle: ESTV, MWST-SteuersätzeArtikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Akontorechnung, Auftragswert, Prüfvermerk

N

NachbesserungAuch: Unentgeltliche Verbesserung, Mängelbehebung

Nachbesserung ist die unentgeltliche Behebung eines Mangels durch den Unternehmer (Art. 368 OR). Seit 1.1.2026 kann dieses Recht bei Mängeln an einer Baute nicht mehr im Voraus ausgeschlossen werden (Art. 368 Abs. 2bis OR). Nach SIA 118 muss der Bauherr dem Unternehmer zuerst Gelegenheit zur Behebung geben, bevor er eine Preisminderung verlangen kann (Art. 169).

VertragQuelle: law.ch, Baumängel: neues Recht ab 1.1.2026

Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Garantiefrist, Mängelrecht 2026

NachtragAuch: Mehrkostenforderung, Nachtragsofferte

Ein Nachtrag ist eine Forderung des Unternehmers auf zusätzliche Vergütung oder Frist für Leistungen, die vom Vertrag abweichen, meist infolge einer Bestellungsänderung oder geänderter Ausführungsvoraussetzungen (Art. 84 ff. SIA 118). Die Bauleitung prüft Anspruch, Menge, Preis und Termin. Nach KBOB-Vorlage gelten für Nachträge dieselben finanziellen Modalitäten wie für den Vertrag, auch Rabatt und Skonto (Ziff. 3.4).

Nachtrag und RegieQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Bestellungsänderung, Nachtragspreis, Nachtragsfreigabe, Regie

NachtragsfreigabeAuch: Kreditfreigabe

Die Nachtragsfreigabe ist der Entscheid des Bauherrn, den Kredit für einen Nachtrag zu bewilligen; sie läuft getrennt von der Preiseinigung mit dem Unternehmer. Wesentliche Bestellungsänderungen behält sich der Bauherr nach KBOB-Vorlage unabhängig vom Betrag vor (Ziff. 8). Abrechenbar ist ein Nachtrag erst, wenn Preis und Freigabe vorliegen.

Nachtrag und RegieQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Nachtrag, Bauherr, Bauleitung, Endkostenprognose

Nachtragspreis

Ein Nachtragspreis ist der Preis für eine neue oder geänderte Leistung. Nach SIA 118 wird er aus der ähnlichsten Vertragsposition abgeleitet (Art. 87), bei Pauschal- und Globalpreisen vereinbart (Art. 89). Teuerung auf Nachtragspreisen folgt derselben Regel wie für die Vertragsleistungen, weil sie auf derselben Kostengrundlage beruhen (Art. 66 Abs. 1).

Nachtrag und RegieQuelle: law.ch, PreisanpassungenArtikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Nachtrag, Mengenänderung nach Art. 86 SIA 118, Teuerung, Regie

Netto-nettoAuch: Preisspiegel netto-netto

Netto-netto ist der Vergleichsbetrag eines Angebots nach Rabatt, weiteren Abzügen und der Bereinigung um bewertete Vorbehalte, fehlende Positionen und Rechenfehler. Die Reihenfolge folgt dem KBOB-Werkvertrag: Werkpreis brutto, minus Rabatt, minus weitere Abzüge, Vergütung netto. Skonto wird separat ausgewiesen, weil er nur bei fristgerechter Zahlung anfällt.

VergabeQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Preisspiegel, Rabatt, Weitere Abzüge, Skonto

NPKAuch: Normpositionen-Katalog

Der Normpositionen-Katalog NPK von CRB enthält standardisierte, produktneutrale Positionstexte für Leistungsverzeichnisse, in rund 200 Kapiteln und auf Deutsch, Französisch und Italienisch. Er macht Offerten verschiedener Unternehmer vergleichbar und ist die Grundlage für den Datenaustausch nach IfA18. Die Nutzung der Texte ist lizenzpflichtig.

Digital und DatenformateQuelle: CRB, Normpositionen-Katalog NPK

Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, CRBX, CRB, Produktionskostenindex

O

Offenes VerfahrenAuch: Procédure ouverte (FR)

Im offenen Verfahren schreibt die Vergabestelle den Auftrag öffentlich aus, und jeder Anbieter kann ein Angebot einreichen (Art. 18 BöB/IVöB). Es ist ab dem Schwellenwert für offene Verfahren vorgeschrieben, bei Kantonen und Gemeinden im Bauhauptgewerbe ab CHF 500’000, beim Bund ab CHF 2 Mio. Publiziert wird auf simap.ch.

VergabeQuelle: BöB Art. 18 Offenes Verfahren (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Selektives Verfahren, Einladungsverfahren, Schwellenwert, simap

OffertöffnungAuch: Angebotsöffnung, Ouverture des offres (FR)

Die Offertöffnung ist der formelle Akt, an dem die fristgerecht eingereichten Angebote geöffnet werden. Im offenen und im selektiven Verfahren öffnen mindestens zwei Vertreter der Vergabestelle die Angebote und halten das Ergebnis in einem Protokoll fest (Art. 37 BöB/IVöB). Bis zur Öffnung bleiben die Angebote verschlossen.

VergabeQuelle: BöB Art. 37 Angebotsöffnung (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Öffnungsprotokoll, Angebotsfrist, Bereinigung

Öffnungsprotokoll

Das Öffnungsprotokoll hält mindestens die anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Einreichungsdatum, allfällige Varianten und die Gesamtpreise fest (Art. 37 Abs. 2 BöB/IVöB). Spätestens nach dem Zuschlag erhalten die Anbieter auf Verlangen Einsicht. Es belegt, mit welchen Preisen die Angebote eingegangen sind.

VergabeQuelle: BöB Art. 37 Angebotsöffnung (droit-bilingue, nicht amtlich)

Verwandte Begriffe: Offertöffnung, Bereinigung, Preisspiegel

ORAuch: Obligationenrecht, CO (FR)

Das Obligationenrecht (SR 220) regelt den Werkvertrag in Art. 363 bis 379, dazu Antrag und Annahme, Verzug, Bürgschaft und Garantie. Es gilt, soweit der Vertrag nichts anderes regelt, und seine zwingenden Bestimmungen gehen auch der SIA 118 vor. Seit 1.1.2026 sind Rügefrist, Nachbesserung und Verjährung bei Bauten zwingend geregelt.

Normen und RechtQuelle: OR, SR 220 (Fedlex)

Verwandte Begriffe: Werkvertrag, SIA 118, Mängelrecht 2026

P

pain.001Auch: pain.001.001.09, Zahlungsdatei

pain.001 ist die XML-Nachricht für Zahlungsaufträge vom Kunden an die Bank nach ISO 20022. Ab 14.11.2026 gilt in der Schweiz die Version pain.001.001.09 mit strukturierten Adressen; die Version 2009 (pain.001.001.03) ist laut SIX nicht für neue Implementationen geeignet. Einzelne Banken führen sie übergangsweise weiter, massgebend ist die eigene Bank.

Digital und DatenformateQuelle: SIX, ISO 20022 und Swiss Payment StandardsArtikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: ISO 20022, camt.054, Zahlungslauf, Strukturierte Adresse

PauschalpreisAuch: Pauschale, Prix forfaitaire (FR)

Ein Pauschalpreis ist ein fester Gesamtpreis für eine Leistung, unabhängig von Mengen und Aufwand (Art. 41 SIA 118, Art. 373 OR). Anders als beim Globalpreis ist keine Teuerung geschuldet. Ändert sich das vertraglich definierte Werk, ändert sich auch der Pauschalpreis.

VertragQuelle: law.ch, Pauschalpreis (Art. 41 SIA 118)Artikel: Teuerungsabrechnung am Bau

Verwandte Begriffe: Globalpreis, Einheitspreis, Teuerung, Nachtragspreis

PreisspiegelAuch: Offertvergleich, Angebotsvergleich

Der Preisspiegel stellt die Angebote einer Vergabeeinheit Position für Position und in den Summen nebeneinander. Verglichen wird netto-netto, mit bewerteten Vorbehalten und berichtigten Rechenfehlern; offensichtliche Rechenfehler korrigiert die Vergabestelle von Amtes wegen (Art. 38 BöB/IVöB). Der Preisspiegel ist die Zahlengrundlage für den Vergabeantrag.

VergabeQuelle: BöB Art. 38 Prüfung der Angebote (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Netto-netto, Vorbehalt, Vergabeantrag, Unterangebot

ProduktionskostenindexAuch: PKI, SIA 123

Der Produktionskostenindex rechnet Teuerung im Bauhauptgewerbe über Kostenmodelle je NPK-Kapitel mit Quartalswerten (SIA 123). Ist im Vertrag nichts vereinbart, gilt er mit SIA 118 für das Bauhauptgewerbe (Art. 65 Abs. 2). Für Ausschreibungen ab 1.1.2027 gilt laut KBOB die revidierte SIA 123:2027.

VertragQuelle: KBOB, Leitfaden Vertragsteuerung V3.0 (Oktober 2026)Artikel: Teuerungsabrechnung am Bau

Verwandte Begriffe: Teuerung, Gleitpreisformel, NPK

ProjektleitungAuch: Gesamtleitung, Gesamtleiter

Die Projektleitung führt das Projekt als Ganzes über alle Phasen: Organisation, Koordination der Planer, Kosten, Termine und Qualität. Auf Planerseite liegt sie meist beim Architekten oder Generalplaner, beim Bauherrn oft bei einer eigenen Projektleitung oder der Bauherrenvertretung. Die Bauleitung ist für die Ausführung zuständig und berichtet ihr.

Akteure und RollenQuelle: Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, Newsletter 2-15 Kostenvoranschlag (2015)

Verwandte Begriffe: Bauleitung, Bauherrenvertretung, Generalplaner, Teilphase

PrüfvermerkAuch: Visum, Rechnungsvisum

Der Prüfvermerk hält fest, was die Bauleitung an einer Rechnung geprüft und anerkannt hat, mit Datum, Betrag und Begründung für Kürzungen. Beanstandete Teile einer Rechnung sind nach KBOB-Vorlage nicht fällig, der Rest ist fristgerecht zu zahlen. Der Vermerk geht an den Bauherrn zur Freigabe und an den Unternehmer als Begründung.

Rechnung und ZahlungQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Zahlungsfreigabe, Akontorechnung, Bauleitung, Zahlungsfrist

Q

QR-IBAN

Die QR-IBAN ist eine besondere Kontonummer für QR-Rechnungen mit QR-Referenz, erkennbar an der Institutsidentifikation 30000 bis 31999 an Stelle 5 bis 9. Eine QR-Referenz ist nur zusammen mit einer QR-IBAN zulässig. Ändert ein Unternehmer seine Bankverbindung, gehört das in der Rechnungsprüfung als Alarm geprüft, nicht als Stammdatenupdate übernommen.

Rechnung und ZahlungQuelle: SIX, Implementation Guidelines QR-Rechnung v2.3Artikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: QR-Referenz, QR-Rechnung, Prüfvermerk

QR-RechnungAuch: QR-facture (FR), Swiss QR Code

Die QR-Rechnung ist der Schweizer Zahlteil mit Swiss QR Code, der alle Zahlungsdaten enthält: IBAN oder QR-IBAN, Betrag, Währung, Adressen und Referenz. Seit 21.11.2025 sind im QR-Code nur noch strukturierte Adressen zulässig. Die technischen Vorgaben stehen in den Implementation Guidelines von SIX.

Rechnung und ZahlungQuelle: SIX, Implementation Guidelines QR-Rechnung v2.3Artikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: QR-IBAN, QR-Referenz, Strukturierte Adresse, Swiss Payment Standards

QR-ReferenzAuch: QRR

Die QR-Referenz ist eine 27-stellige numerische Zahlungsreferenz, deren letzte Stelle eine Prüfziffer nach Modulo 10 rekursiv ist. Sie ist nur mit einer QR-IBAN zulässig; mit einer normalen IBAN wird die Creditor Reference nach ISO 11649 verwendet, die mit RF beginnt. Die Referenz macht jede Rechnung eindeutig zuordenbar und Doppelzahlungen sichtbar.

Rechnung und ZahlungQuelle: SIX, Implementation Guidelines QR-Rechnung v2.3Artikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: QR-IBAN, QR-Rechnung, Zahlungslauf

R

Rabatt

Der Rabatt ist ein prozentualer Preisnachlass, den der Unternehmer auf den Werkpreis brutto gewährt. Nach KBOB-Vorlage wird er vor den weiteren Abzügen abgezogen und gilt auch für Nachträge (Ziff. 3.4). Im Preisspiegel verschiebt er die Rangfolge oft stärker als die weiteren Abzüge, die für alle Bieter gleich sind.

VertragQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Netto-netto, Weitere Abzüge, Skonto, Nachtrag

RechtskraftAuch: Rechtskräftiger Zuschlag

Ein Zuschlag wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist ungenutzt abgelaufen oder ein Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Erst dann steht fest, dass er nicht mehr angefochten werden kann. Hat ein Gericht einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, darf der Vertrag bis zum Entscheid nicht abgeschlossen werden (Art. 42 BöB/IVöB).

VergabeQuelle: BöB Art. 42 Vertragsabschluss (droit-bilingue, nicht amtlich)

Verwandte Begriffe: Zuschlag, Beschwerdefrist, Stillhaltefrist

RegieAuch: Regiearbeiten, Regieantrag, Regierechnung, Travaux en régie (FR)

Regie ist die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand an Stunden, Material und Inventar zu vereinbarten Ansätzen statt nach Einheits- oder Pauschalpreis. Einigen sich die Parteien nicht über den Preis einer neuen Position, kann die Bauleitung Regie anordnen (Art. 87 Abs. 4 SIA 118); die BBL verlangt vorab einen Regieantrag, ausser zur Abwendung von Gefahr oder Schaden. Regierechnungen werden nach SIA 118 monatlich gestellt und sind mit der Zustellung fällig (Art. 55).

Nachtrag und RegieQuelle: BBL, Anweisungen für beauftragte BauleitungenArtikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Regierapport, Nachtrag, Nachtragspreis

RegierapportAuch: Regiezettel

Der Regierapport hält pro Tag die Regiearbeiten fest: Personal mit Stunden, Material, Maschinen und Inventar. Die Bauleitung prüft und visiert ihn; nach KBOB-Vorlage begründet das Visum nur eine natürliche Vermutung der Richtigkeit, keine Schuldanerkennung des Bauherrn (Ziff. 8). Basel-Stadt verlangt die Prüfung innert sieben Arbeitstagen.

Nachtrag und RegieQuelle: Kanton Basel-Stadt, Pflichtenheft örtliche Bauleitung (2016)Artikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Regie, Prüfvermerk, Bauleitung

ReserveAuch: Unvorhergesehenes

Die Reserve ist ein Betrag im Budget oder Kostenvoranschlag für Kosten, die beim Projektstand noch nicht erkennbar sind, oft als Position «Unvorhergesehenes». Manche Bauherren rechnen sie stattdessen entsprechend der Genauigkeit auf die Positionen auf und führen erkannte Risiken separat, so der Kanton Aargau. Die Endkostenprognose zeigt, wie viel davon noch frei ist.

Kosten und PrognoseQuelle: Kanton Aargau, Abteilung Tiefbau, Newsletter 2-15 Kostenvoranschlag (2015)

Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Endkostenprognose, Nachtragsfreigabe

Rückbehalt

Der Rückbehalt ist der Teil der Abschlagszahlungen, den der Bauherr bis zur Abnahme als Sicherheit zurückbehält (Art. 149 f. SIA 118). Nach KBOB-Vorlage beträgt er 10 Prozent des Leistungswerts, über CHF 500’000 5 Prozent, mindestens CHF 50’000 und höchstens CHF 2 Mio. Bauherrenvorlagen weichen ab; massgebend ist der Vertrag, und nach der Abnahme löst in der Regel eine Solidarbürgschaft den Rückbehalt ab.

VertragQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Solidarbürgschaft, Garantierückbehalt, Akontorechnung, Abnahme

S

SchlussabrechnungAuch: Décompte final (FR)

Die Schlussabrechnung ist nach SIA 118 das Verfahren, mit dem die Vergütung für das ganze Werk festgestellt wird: Einreichung, Prüfung durch die Bauleitung und Anerkennung (Art. 153 bis 156). Die Fälligkeit des Rückbehalts ist gesondert geregelt (Art. 152). Erhebt der Unternehmer gegen die ihm zugestellte geprüfte Abrechnung nicht innert angemessener Frist Einspruch, kann das als Verzicht auf weitere Forderungen gelten (Art. 156).

Rechnung und ZahlungQuelle: law.ch, Rechnungsstellung nach SIA-Norm 118Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Schlussrechnung, Rückbehalt, Prüfvermerk, Abnahme

Schlussrechnung

Die Schlussrechnung ist die abschliessende Rechnung des Unternehmers über das ganze Werk nach der Abnahme, mit allen Leistungen, Nachträgen, Regie und Teuerung und abzüglich der bisherigen Zahlungen. Nach SIA 118 gehört eine Zusammenstellung aller Einzelrechnungen dazu (Art. 153). Reicht der Unternehmer sie trotz Mahnung nicht ein, können Bauherr oder Bauleitung sie auf seine Kosten erstellen (Art. 154 Abs. 2).

Rechnung und ZahlungQuelle: law.ch, Rechnungsstellung nach SIA-Norm 118Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Schlussabrechnung, Abnahme, Bauhandwerkerpfandrecht

SchwellenwertAuch: Seuils (FR)

Schwellenwerte sind die Auftragswerte ohne MWST, ab denen ein bestimmtes Vergabeverfahren vorgeschrieben ist. Für Bauleistungen gelten 2026 und 2027 beim Bund CHF 300’000 für das Einladungs- und CHF 2 Mio. für das offene Verfahren, bei Kantonen und Gemeinden im Bauhauptgewerbe CHF 300’000 und CHF 500’000, im Baunebengewerbe CHF 150’000 und CHF 250’000. Die Werte stehen in Anhang 4 BöB und in den Anhängen 1 und 2 IVöB.

VergabeQuelle: InöB, Schwellenwerte IVöB 2026/2027 (Rundschreiben vom 26.11.2025)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Auftragswert, Staatsvertragsbereich, Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe, Einladungsverfahren

Selektives VerfahrenAuch: Präqualifikation, Procédure sélective (FR)

Im selektiven Verfahren schreibt die Vergabestelle öffentlich aus, und die Anbieter reichen zuerst einen Antrag auf Teilnahme ein (Art. 19 BöB/IVöB). Nach der Eignung wählt sie aus, wer ein Angebot abgeben darf, wenn möglich mindestens drei Anbieter. Im Staatsvertragsbereich gelten 25 Tage für die Teilnahmeanträge und danach 40 Tage für die Angebote.

VergabeQuelle: BöB Art. 19 Selektives Verfahren (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Offenes Verfahren, Eignungskriterien, Angebotsfrist

SIAAuch: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

Der SIA ist der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein. Er gibt das Normenwerk heraus, darunter die SIA 118 für Bauarbeiten, das Leistungsmodell SIA 112 und die Ordnungen für Leistungen und Honorare wie SIA 102 und 103. Seine Normen gelten privatrechtlich nur, wenn sie vereinbart sind.

Akteure und RollenQuelle: law.ch, Normenwerk SIA

Verwandte Begriffe: SIA 118, Teilphase, Honorar nach SIA 102 und 103, SIA 451

SIA 118Auch: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Die Norm SIA 118 enthält die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten, aktuell in der Ausgabe 2013. Sie gilt nur, wenn sie in den Werkvertrag aufgenommen wird, und wirkt dann wie allgemeine Geschäftsbedingungen; zwingendes Recht geht ihr vor. Professionelle Bauherren ergänzen sie oft mit einem Dokument «Abweichungen zur Norm SIA 118».

Normen und RechtQuelle: suissetec, Merkblatt Glossar für Werkverträge (März 2019)Artikel: Nachträge SIA 118

Verwandte Begriffe: Werkvertrag, OR, KBOB-Vorlage Werkvertrag, SIA

SIA 451

SIA 451 ist die Norm für den Datenaustausch im Bauwesen, 1992 als technische Norm entstanden. 2025 erscheint sie grundlegend überarbeitet unter dem Titel «Bereitstellung und Nutzung von Daten im Bauprozess», als konzeptuelle Verständigungsnorm. Die CRBX-Schnittstelle nach IfA18 ist einer der offenen Standards, die ihren Regeln entsprechen.

Digital und DatenformateQuelle: CRB, Einheitlicher Datenaustausch (SIA 451, IfA18, CRBX)

Verwandte Begriffe: CRBX, NPK, SIA

simapAuch: simap.ch

simap.ch ist die gemeinsame Internetplattform von Bund und Kantonen für öffentliche Beschaffungen. Dort werden Vorankündigung, Ausschreibung, Zuschlag und Abbruch offener und selektiver Verfahren veröffentlicht, im Staatsvertragsbereich auch freihändig erteilte Zuschläge (Art. 48 IVöB). Anbieter beziehen dort die Ausschreibungsunterlagen.

Digital und DatenformateQuelle: simap.ch, Plattform für öffentliche BeschaffungenArtikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Offenes Verfahren, Selektives Verfahren, Zuschlag

SkontoAuch: Escompte (FR)

Skonto ist ein Abzug für die Zahlung innert einer vereinbarten Frist. Nach KBOB-Vorlage beginnt die Skontofrist mit dem Eingang einer berechtigt und ordnungsgemäss gestellten Rechnung, und auf Rechnungen der Preisänderungen gilt er nicht (Ziff. 4.5). Im Preisspiegel gehört er in eine eigene Zeile, weil er nur bei pünktlicher Zahlung anfällt.

VertragQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Rabatt, Netto-netto, Zahlungsfrist, Teuerung

SolidarbürgschaftAuch: Garantieschein, Cautionnement solidaire (FR)

Die Solidarbürgschaft nach Art. 496 OR sichert nach der Abnahme die Haftung des Unternehmers für Mängel und löst den Rückbehalt ab. Nach KBOB-Vorlage beträgt sie 10 Prozent der Vergütung, über CHF 300’000 5 Prozent, mindestens CHF 30’000 und höchstens CHF 2 Mio., für 2 Jahre ab Abnahme. Basel-Stadt und das Berner Tiefbauamt verlangen 5 Jahre.

VertragQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: Rückbehalt, Bankgarantie, Garantiefrist, Garantieabnahme

Staatsvertragsbereich

Der Staatsvertragsbereich umfasst Beschaffungen, die unter internationale Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen fallen. Für Bauwerke beginnt er bei einem Gesamtwert aller Bauleistungen von CHF 8,7 Mio. ohne MWST (Anhang 4 BöB, Anhang 1 IVöB). Dann gelten längere Fristen, etwa 40 Tage Angebotsfrist im offenen Verfahren, und strengere Publikationsregeln.

VergabeQuelle: IVöB 2019 mit Anhängen 1 bis 4 (BPUK)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Schwellenwert, Bagatellklausel, Angebotsfrist, Stillhaltefrist

Stillhaltefrist

Die Stillhaltefrist ist die Zeit nach dem Zuschlag, während der die Vergabestelle den Vertrag noch nicht abschliessen darf. Nach IVöB und im Staatsvertragsbereich des Bundes ist der Vertrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig (Art. 42 BöB/IVöB), und das Bundesgericht hat einen Vertragsschluss am ersten Tag danach als verfrüht beurteilt (2D_14/2024). Üblich sind deshalb 20 Tage plus rund fünf Tage Puffer.

VergabeQuelle: Beyeler, Kommentar zu BGer 2D_14/2024, BR/DC 1/2026Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Beschwerdefrist, Zuschlag, Rechtskraft, Submissionskontrolle

Strukturierte AdresseAuch: Adresstyp S

Eine strukturierte Adresse führt Name, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land in eigenen Feldern statt in freien Zeilen. Sie ist seit 21.11.2025 in QR-Rechnungen Pflicht und ab 14.11.2026 mit ISO 20022 Version 2019 im Schweizer Zahlungsverkehr. Mindestens Name, Ort und Land sind nötig.

Digital und DatenformateQuelle: ZKB, Neuer Zahlungsverkehr (ISO 20022 Version 2019)Artikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: QR-Rechnung, pain.001, Swiss Payment Standards

SubmissionAuch: Ausschreibung, Soumission (FR)

Submission ist in der Schweiz das gebräuchliche Wort für die Ausschreibung von Bauleistungen: Mehrere Unternehmer offerieren auf Grundlage derselben Unterlagen, und der Bauherr vergibt an das beste Angebot. Öffentliche Bauherren richten sich nach BöB oder IVöB, private Bauherren sind frei und stützen sich oft auf die SIA 118. Die öffentliche Ausschreibung nennt unter anderem Leistung, Verfahren, Fristen, Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Gültigkeitsdauer der Angebote (Art. 35 BöB/IVöB).

VergabeQuelle: BöB Art. 35 Inhalt der Ausschreibung (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Submissionskontrolle, Leistungsverzeichnis, Angebotsfrist, Offertöffnung

SubmissionskontrolleAuch: Vergabeterminplan, Submissionsterminplan

Submissionskontrolle ist die Terminüberwachung aller Vergabeeinheiten eines Projekts, von der Ausschreibung über Eingabe und Zuschlag bis zum unterschriebenen Werkvertrag. Gerechnet wird rückwärts vom Arbeitsbeginn des Unternehmers gemäss Bauprogramm: Vorlauf, Vertrag, Beschwerdefrist, Zuschlag, Prüfung, Angebotsfrist und Publikation. So zeigt sich früh, wo gesetzliche Mindestfristen oder interne Entscheide der Bauherrschaft nicht mehr in den Plan passen.

VergabeQuelle: BöB Art. 46 Fristen (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Bauprogramm, Angebotsfrist, Beschwerdefrist, Stillhaltefrist

SubunternehmerAuch: Nachunternehmer, Sous-traitant (FR)

Ein Subunternehmer führt Teile eines Werks im Auftrag eines anderen Unternehmers aus, ohne Vertrag mit dem Bauherrn. Er kann trotzdem ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück des Bauherrn verlangen (Art. 837 ZGB), und auf dieses Recht kann er nicht im Voraus verzichten. Öffentliche Ausschreibungen können den Beizug von Subunternehmern einschränken (Art. 35 BöB/IVöB).

Akteure und RollenQuelle: law.ch, Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB)Artikel: Bauhandwerkerpfandrecht

Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Bauhandwerkerpfandrecht, Zahlungsfreigabe

Swiss Payment StandardsAuch: SPS

Die Swiss Payment Standards sind die von SIX publizierten Schweizer Vorgaben für den Zahlungsverkehr nach ISO 20022, mit Implementation Guidelines für Zahlungsaufträge, Kontoinformationen und die QR-Rechnung. Die Ausgabe 2026 gilt ab 14.11.2026. Banken handhaben Übergangsfristen unterschiedlich.

Digital und DatenformateQuelle: SIX, ISO 20022 und Swiss Payment StandardsArtikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: ISO 20022, pain.001, QR-Rechnung

T

TeilphaseAuch: SIA 112, Phasenmodell

Teilphasen gliedern ein Bauprojekt nach dem Leistungsmodell SIA 112, etwa 31 Vorprojekt, 32 Bauprojekt, 41 Ausschreibung, 51 Ausführungsplanung, 52 Ausführung und 53 Inbetriebnahme und Abschluss. Die SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare beschreiben die Planerleistungen nach diesen Phasen. Ausschreibung, Offertvergleich und Vergabeantrag fallen in Teilphase 41, Bauleitung und Rechnungsprüfung in 52.

Normen und RechtQuelle: suissetec, Merkblatt Phase 53 nach SIA 108 und SIA 112 (2023)

Verwandte Begriffe: Honorar nach SIA 102 und 103, Kostenschätzung, Kostenvoranschlag

TeuerungAuch: Preisänderung, Teuerungsabrechnung

Teuerung ist die Anpassung der Vergütung an veränderte Löhne und Materialpreise gegenüber der Kostengrundlage der Offerte. Mit SIA 118 ist sie in beide Richtungen geschuldet (Art. 64), ausser bei Pauschalpreisen. Abgerechnet wird nach Gleitpreisformel (SIA 122), Produktionskostenindex (SIA 123) oder Mengennachweis (SIA 124); auf Teuerungsrechnungen gilt nach KBOB kein Skonto.

VertragQuelle: KBOB, Leitfaden Vertragsteuerung V3.0 (Oktober 2026)Artikel: Teuerungsabrechnung am Bau

Verwandte Begriffe: Gleitpreisformel, Produktionskostenindex, Baupreisindex, Pauschalpreis

TotalunternehmerAuch: TU, Entreprise totale (FR)

Ein Totalunternehmer übernimmt neben der Ausführung auch die Planung, ganz oder ab einer bestimmten Phase. Im Beschaffungsrecht gilt ein solcher Auftrag, der Planung und Ausführung kombiniert, als Bauleistung. Wie beim Generalunternehmer tragen nicht bezahlte Subunternehmer ein Pfandrechtsrisiko auf das Grundstück des Bauherrn.

Akteure und RollenQuelle: BPUK, Musterbotschaft zur IVöB 2019Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Generalplaner, Subunternehmer

TreuhandAuch: Treuhänder, Bautreuhand

Die Treuhand führt für den Bauherrn Buchhaltung und Zahlungsverkehr, im Bau oft als Bautreuhand, die die Auszahlungen aus dem Baukredit kontrolliert. Sie führt freigegebene Zahlungen aus und bucht sie, entscheidet aber nicht über die Freigabe. Ihre Software muss ab 14.11.2026 pain.001.001.09 mit strukturierten Adressen schreiben.

Akteure und RollenQuelle: law.ch, BaukreditArtikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: Zahlungsfreigabe, Zahlungslauf, Baukredit, pain.001

U

UnterangebotAuch: Ungewöhnlich niedriges Angebot, Offre anormalement basse (FR)

Ein Unterangebot ist ein Angebot, dessen Gesamtpreis im Vergleich zu den anderen ungewöhnlich tief ist. Die Vergabestelle muss dann Erkundigungen einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten und die Anforderungen verstanden sind (Art. 38 Abs. 3 BöB/IVöB). Der KBOB-Leitfaden nennt einen Abstand von zum Beispiel 30 Prozent zum nächst günstigeren Angebot als Indiz, nicht als feste Grenze.

VergabeQuelle: KBOB, Leitfaden zur Beschaffung von Werkleistungen V2.0 (2025)Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Preisspiegel, Ausschluss, Zuschlagskriterien

UnternehmerAuch: Anbieter, Entrepreneur (FR)

Unternehmer ist im OR und in der SIA 118 die Vertragspartei, die das Werk herstellt (Art. 363 OR). Im Vergabeverfahren heisst er Anbieter oder Anbieterin. Er schuldet ein mangelfreies Werk zu den vereinbarten Terminen und hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Akteure und RollenQuelle: OR, SR 220 (Fedlex)

Verwandte Begriffe: Subunternehmer, Werkvertrag, Bauherr

V

VergabeantragAuch: Vergabeempfehlung

Der Vergabeantrag ist die begründete Empfehlung der Bauleitung an den Bauherrn, welchem Anbieter eine Vergabeeinheit zugeschlagen werden soll. Er übernimmt die Zahlen aus dem bereinigten Preisspiegel, nennt Verfahren, Bieter, Rang und bewertete Vorbehalte und vergleicht das Angebot mit Budget und Kostenvoranschlag. Entscheiden muss der Bauherr; nach KBOB-Vorlage darf die Bauleitung nur einmalige, abgeschlossene Leistungen bis CHF 5’000 im Einzelfall selbst vergeben.

VergabeQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Preisspiegel, Zuschlag, Bauleitung, Kostenvoranschlag

VergabeeinheitAuch: Los, Arbeitsgattung, Gewerk

Eine Vergabeeinheit ist der Teil der Bauleistungen, der als eigener Auftrag ausgeschrieben und vergeben wird, meist ein Gewerk nach BKP. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs bestimmt ihr Wert das Verfahren (Art. 16 BöB/IVöB). Lose zu bilden ist erlaubt, Teilzuschläge muss sich die Vergabestelle in der Ausschreibung vorbehalten (Art. 32 BöB/IVöB); eine Aufteilung nur zur Unterschreitung eines Schwellenwerts ist als Umgehung verboten.

VergabeQuelle: IVöB 2019 mit Anhängen 1 bis 4 (BPUK)Artikel: Schwellenwerte 2026

Verwandte Begriffe: Schwellenwert, Auftragswert, BKP, Bagatellklausel

VertragswertAuch: Vertragssumme, Werkpreis

Der Vertragswert ist die Vergütung eines Werkvertrags netto nach Rabatt und weiteren Abzügen, zuzüglich der vereinbarten und genehmigten Nachträge. Offene Nachträge gehören in die Prognose, nicht in den Vertragswert. Der Leistungswert ist dagegen der Wert der bis zu einem Stichtag erbrachten Leistung und darf kumuliert den Vertragswert nicht übersteigen.

Kosten und PrognoseQuelle: KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Netto-netto, Nachtrag, Kostenstand, Kumulativrechnung

VöBAuch: Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11) vom 12. Februar 2020 führt das BöB für die Beschaffungen des Bundes aus. Sie trat zusammen mit dem revidierten BöB am 1.1.2021 in Kraft. Für Kantone und Gemeinden gelten stattdessen die kantonalen Einführungserlasse zur IVöB.

Normen und RechtQuelle: VöB, SR 172.056.11 (LexFind)

Verwandte Begriffe: BöB, IVöB

Vorbehalt

Ein Vorbehalt ist jede Einschränkung oder Abweichung, die ein Unternehmer in seiner Offerte gegenüber den Ausschreibungsunterlagen macht, ob in einer Position, im Begleitbrief oder in eigenen AGB. Typisch sind ausgeschlossene Leistungen, andere Zahlungsbedingungen oder ein Fabrikatwechsel. Im Preisspiegel wird jeder Vorbehalt in Franken bewertet; weicht ein Angebot stark von den Vorgaben ab, kann es im öffentlichen Verfahren ausgeschlossen werden (Art. 44 BöB/IVöB).

VergabeQuelle: BöB Art. 44 Ausschluss vom Verfahren (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Preisspiegel, Netto-netto, Bereinigung, Ausschluss

W

Weitere AbzügeAuch: Bauabzüge

Weitere Abzüge sind vereinbarte Beiträge, die der Bauherr einheitlich von allen Unternehmern verlangt, etwa für Bauwesenversicherung, Bauwasser und Baustrom, Baureinigung oder Bauschild. Sie gelten nur, wenn sie vereinbart sind; die SIA 118 sieht sie nicht vor. Nach KBOB-Vorlage gelten sie für alle Rechnungen ausser Teuerungsabrechnungen (Ziff. 3.3).

VertragQuelle: suissetec, Merkblatt Glossar für Werkverträge (März 2019)Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Bauwesenversicherung, Rabatt, Netto-netto

WerkvertragAuch: Contrat d'entreprise (FR)

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Am Bau wird er meist mit der SIA 118 als Vertragsbestandteil abgeschlossen, bei öffentlichen Bauherren oft auf der KBOB-Vorlage. Er legt Leistung, Preisart, Rabatt, Skonto, Rückbehalt, Sicherheiten, Termine und Teuerung fest.

VertragQuelle: OR, SR 220 (Fedlex)Artikel: Rückbehalt und Bürgschaft

Verwandte Begriffe: SIA 118, KBOB-Vorlage Werkvertrag, Einheitspreis, Rückbehalt

Z

Zahlungsfreigabe

Die Zahlungsfreigabe ist der Entscheid des Bauherrn, eine geprüfte Rechnung zu bezahlen. Die Bauleitung prüft und empfiehlt, der Bauherr gibt frei, Buchhaltung oder Treuhand führen aus. Bei Generalunternehmern gehört vor grösseren Zahlungen und vor der Schlusszahlung der Nachweis der Zahlungen an Subunternehmer dazu, um eine Doppelzahlung über das Bauhandwerkerpfandrecht zu vermeiden.

Rechnung und ZahlungQuelle: law.ch, Vermeidung einer Doppel- oder MehrfachzahlungArtikel: Bauhandwerkerpfandrecht

Verwandte Begriffe: Prüfvermerk, Zahlungslauf, Treuhand, Bauhandwerkerpfandrecht

ZahlungsfristAuch: Fälligkeit

Die Zahlungsfrist ist die Zeit zwischen Fälligkeit und spätester Zahlung. Nach KBOB-Vorlage und SIA 118 sind fällige Zahlungen innert 30 Tagen zu leisten, wenn der Vertrag nichts anderes sagt; fällig wird eine Abschlagsrechnung mit dem Eingang bei der Bauleitung (Art. 148 SIA 118), nach OR der Werklohn bei Ablieferung (Art. 372 OR). Prüfung, Freigabe und Zahlungslauf müssen in diese Frist passen, eine Skontofrist ist meist kürzer.

Rechnung und ZahlungQuelle: law.ch, Rechnungsstellung nach SIA-Norm 118Artikel: Rechnungsprüfung

Verwandte Begriffe: Skonto, Prüfvermerk, Zahlungsfreigabe, Zahlungslauf

Zahlungslauf

Ein Zahlungslauf fasst freigegebene Zahlungen zu einem Auftrag an die Bank zusammen, heute als Datei im Format pain.001. Er wird in der Buchhaltung oder im E-Banking des Bauherrn ausgelöst. Die Bank meldet ausgeführte Zahlungen mit camt.054 zurück.

Rechnung und ZahlungQuelle: SIX, ISO 20022 und Swiss Payment StandardsArtikel: pain.001 und QR-Rechnung

Verwandte Begriffe: pain.001, camt.054, Zahlungsfreigabe, Treuhand

ZuschlagAuch: Adjudication (FR)

Der Zuschlag ist der Entscheid der Vergabestelle, welches Angebot den Auftrag erhält; das vorteilhafteste Angebot erhält ihn (Art. 41 BöB/IVöB). Im öffentlichen Verfahren ist er eine anfechtbare Verfügung. Der Zuschlag ist noch nicht der Vertrag, dieser wird erst danach abgeschlossen, je nach Recht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist.

VergabeQuelle: BöB Art. 41 Zuschlag (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Vergabeterminplan BöB/IVöB

Verwandte Begriffe: Zuschlagskriterien, Beschwerdefrist, Stillhaltefrist, Rechtskraft

ZuschlagskriterienAuch: Critères d'adjudication (FR)

Zuschlagskriterien bewerten das Angebot, neben dem Preis etwa Qualität, Termine, Lebenszykluskosten, Nachhaltigkeit oder Fachkompetenz (Art. 29 BöB/IVöB). Kriterien und Gewichtung müssen in der Ausschreibung oder den Unterlagen bekannt gegeben werden. Allein nach dem tiefsten Gesamtpreis darf nur bei standardisierten Leistungen vergeben werden (Art. 29 Abs. 4).

VergabeQuelle: BöB Art. 29 Zuschlagskriterien (droit-bilingue, nicht amtlich)Artikel: Offertvergleich netto-netto

Verwandte Begriffe: Eignungskriterien, Zuschlag, Unterangebot

Ausführlicher in den Praxisartikeln. Die Definitionen fassen Gesetz, Normen und Leitfäden zusammen und ersetzen keine Rechtsberatung; massgebend ist der jeweilige Vertrag.