Offertvergleich netto-netto: Rabatt, Skonto, Abzüge und Vorbehalte richtig bewerten
Offerten sind erst vergleichbar, wenn jede auf denselben Nettobetrag gebracht ist: Bruttosumme, minus Rabatt, minus weitere Abzüge, plus die in Franken bewerteten Vorbehalte und fehlenden Positionen, korrigiert um Rechenfehler. Skonto wird separat ausgewiesen. Im Beispiel unten wird so der günstigste Bruttopreis zum teuersten Angebot.
Inhalt
Die Kaskade vom Brutto zum Netto
Der KBOB-Werkvertrag Nr. 34 gibt die Reihenfolge vor, in der die Vergütung berechnet wird: Werkpreis brutto exklusive MWST, minus Rabatt, Zwischentotal, minus weitere Abzüge, Vergütung netto exklusive MWST, plus MWST. Dieselbe Reihenfolge gehört in den Preisspiegel, damit der verglichene Betrag später dem Vertragswert entspricht.
Weitere Abzüge sind Beiträge, die der Bauherr von allen Unternehmern einheitlich verlangt, typischerweise Bauwesenversicherung, Bauwasser und Baustrom, Baureinigung oder Bauschild. Sie gelten nach Ziff. 3.3 der Vorlage für alle Rechnungen ausser Teuerungsabrechnungen. Im Preisspiegel sind sie für alle Bieter gleich und ändern die Rangfolge selten. Rabatte dagegen bietet jeder Unternehmer selbst an, und sie verschieben die Rangfolge regelmässig.
- Bruttosumme aus den Positionen (Menge mal Einheitspreis), Eventualpositionen nicht im Total
- minus Rabatt in Prozent
- minus weitere Abzüge gemäss Ausschreibung
- = Netto
- plus bewertete Vorbehalte, plus bewertete fehlende Positionen, plus oder minus Rechenfehlerkorrektur
- = Netto bereinigt (Vergleichsbasis)
- Skonto separat: Netto skontiert als zweite Rangliste
- plus MWST für die Kreditkontrolle
Vorbehalte und fehlende Positionen in Franken bewerten
Ein Vorbehalt ist jede Einschränkung gegenüber den Ausschreibungsunterlagen, ob in der Position, im Begleitbrief oder in den Unternehmer-AGB. Typisch sind ausgeschlossene Leistungen («Gerüst bauseits»), abweichende Zahlungsbedingungen oder Fabrikatwechsel. Ein Vorbehalt, der nicht in Franken bewertet ist, fehlt im Vergleich. Bewertet wird mit dem Betrag, den der Bauherr zusätzlich aufwenden müsste, zum Beispiel mit dem mittleren Preis der anderen Bieter für dieselbe Leistung.
Für fehlende Positionen gilt dasselbe. Üblich ist ein Bewertungspreis aus dem Median oder Mittel der anderen Angebote. Wichtig ist, dass die Methode für alle Bieter gleich angewendet und im Bereinigungsprotokoll festgehalten wird. Im öffentlichen Verfahren ist die Bereinigung nur zulässig, um die Angebote vergleichbar zu machen oder bei objektiv notwendigen Leistungsänderungen, und sie ist zu protokollieren (Art. 39 BöB/IVöB). Abgebotsrunden sind verboten (Art. 11 BöB/IVöB).
Rechenfehler: es gilt der Einheitspreis
Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt (Art. 38 BöB/IVöB). In der Praxis heisst das: Stimmt der Gesamtpreis einer Position nicht mit Menge mal Einheitspreis überein, rechnet der Preisspiegel mit dem Einheitspreis. Ein Bieter kann dadurch teurer oder günstiger werden. Die Korrektur gehört als eigene Zeile in die Fusszeilen, damit sie im Vergabeantrag nachvollziehbar bleibt.
Beispiel mit drei Bietern
Vergabeeinheit BKP 224 Bedachungsarbeiten, Beträge in CHF exklusive MWST, gerundet auf Franken. Weitere Abzüge laut Ausschreibung 0,8 Prozent (Bauwesenversicherung 0,3, Bauwasser und Baustrom 0,5). Bieter A hat eine Position falsch addiert, Bieter B schliesst das Gerüst aus, Bieter C hat zwei Positionen nicht offeriert. Die Zahlen sind ein Beispiel.
| Zeile | Bieter A | Bieter B | Bieter C |
|---|---|---|---|
| Brutto | 398’500 | 371’900 | 415’200 |
| Rabatt | 3 % = −11’955 | 0 % | 8 % = −33’216 |
| Zwischentotal | 386’545 | 371’900 | 381’984 |
| Weitere Abzüge 0,8 % | −3’092 | −2’975 | −3’056 |
| Netto | 383’453 | 368’925 | 378’928 |
| Vorbehalt Gerüst bewertet | – | +21’600 | – |
| Fehlende Positionen bewertet (Median) | – | – | +4’300 |
| Rechenfehlerkorrektur | +2’150 | – | – |
| Netto bereinigt | 385’603 | 390’525 | 383’228 |
| Rang netto bereinigt | 2 | 3 | 1 |
| Skonto | 2 % = −7’712 | 0 % | 2 % = −7’665 |
| Netto skontiert | 377’891 | 390’525 | 375’564 |
Mit einer linearen Preisfunktion und Nullpunkt bei 150 Prozent des tiefsten Preises, wie sie der KBOB-Leitfaden für einfache bis durchschnittlich komplexe Beschaffungen als Richtwert nennt, erhält C die volle Punktzahl, A 4,94 und B 4,81 von 5 Punkten. Der Leitfaden nennt 130 bis 150 Prozent für einfache und 150 bis 200 Prozent für komplexe Beschaffungen.
Skonto: separat zeigen, nicht verstecken
Skonto ist ein bedingter Vorteil. Er fällt nur an, wenn der Bauherr innert der vereinbarten Frist nach Eingang einer berechtigt und ordnungsgemäss gestellten Rechnung zahlt. Auf Teuerungsrechnungen gilt er nach KBOB-Vorlage nicht. Deshalb gehört Skonto in eine eigene Zeile und eine zweite Rangliste. Ob Skonto in die Wertung einfliesst, sollte vor der Publikation feststehen. Wer mit einer langsamen Freigabekette rechnet, sollte Skonto nicht als sicheren Preisvorteil behandeln.
Ungewöhnlich tiefe Angebote
Erscheint ein Angebot im Vergleich zu den anderen ungewöhnlich niedrig, muss die Vergabestelle Erkundigungen einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten und die Anforderungen verstanden sind (Art. 38 Abs. 3 BöB/IVöB). Der KBOB-Leitfaden nennt als Indizien unter anderem Mittelwert oder Median der Angebote, die eigene Kostenschätzung und den Preisunterschied zur nächst günstigeren Anbieterin, zum Beispiel 30 Prozent (mit Verweis auf BGE 130 I 241). Die 30 Prozent sind ein Indiz, keine starre Grenze. Im Beispiel liegt der Abstand zwischen C und A bei unter einem Prozent; ein Unterangebot liegt nicht vor.
Auf Positionsebene lohnt der Blick auf Ausreisser: Einheitspreise weit unter dem Median bei Positionen mit unsicherer Menge können später über Mengenänderungen zu Nachträgen werden.
Vom Preisspiegel zum Vergabeantrag
Der Vergabeantrag übernimmt die Zahlen aus dem bereinigten Preisspiegel, nicht aus den Offerten. Er nennt für jeden Bieter Brutto, Netto bereinigt und Rang, listet die bewerteten Vorbehalte und fehlenden Positionen mit Betrag und vergleicht das empfohlene Angebot mit Budget und Kostenvoranschlag der Vergabeeinheit. Das Bereinigungsprotokoll gehört als Beilage dazu und wird später Bestandteil des Werkvertrags. So ist bei jeder Rechnung nachvollziehbar, welche Leistung zu welchem Preis vergeben wurde und welche Vorbehalte der Bauherr akzeptiert hat.
Häufige Fragen
- Was heisst netto-netto im Preisspiegel?
- Netto-netto ist der Vergleichsbetrag nach Rabatt, weiteren Abzügen und Bereinigung um bewertete Vorbehalte, fehlende Positionen und Rechenfehler. Skonto wird separat ausgewiesen, weil er nur bei fristgerechter Zahlung anfällt.
- Ab wann ist ein Angebot ein Unterangebot?
- Es gibt keine feste Grenze. Der KBOB-Leitfaden nennt einen Preisunterschied zur nächst günstigeren Anbieterin von zum Beispiel 30 Prozent als Indiz. Dann muss die Vergabestelle nach Art. 38 Abs. 3 BöB/IVöB Erkundigungen einholen.
- Darf man nach der Öffnung mit dem günstigsten Bieter über den Preis verhandeln?
- Im öffentlichen Verfahren nicht: Abgebotsrunden sind nach Art. 11 BöB/IVöB verboten, und auch eine Bereinigung auf ein Kostenziel gilt als Abgebotsrunde. Private Bauherren dürfen verhandeln, sollten jede Runde aber protokollieren.
Quellen
- KBOB-Dokument Nr. 34 Werkvertrag, Version 2023 (3.0)
- KBOB, Leitfaden zur Beschaffung von Werkleistungen V2.0 (2025)
- BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote (droit-bilingue, nicht amtlich)
- BöB, SR 172.056.1 (Fedlex)
Dieser Artikel ist eine fachliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, Norm und der einzelne Vertrag. Hinweise auf Fehler an hallo@sollaro.ch.
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