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Vergabeterminplan nach BöB/IVöB: rückwärts vom Baubeginn rechnen

Ein Vergabeterminplan beginnt beim Tag, an dem der Unternehmer auf der Baustelle stehen muss, und rechnet jeden Meilenstein rückwärts: Vorlauf des Unternehmers, Vertrag, Beschwerdefrist von 20 Tagen plus rund fünf Tage Puffer, Zuschlag, Prüfung, Angebotsfrist von in der Regel mindestens 20 Tagen und Publikation. In einem offenen kantonalen Verfahren liegen so schnell vier Monate zwischen Publikation und Arbeitsbeginn.

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Inhalt
  1. Warum rückwärts rechnen
  2. Die gesetzlichen Fristen
  3. Schwellenwerte bestimmen das Verfahren
  4. Stillhaltefrist: 20 Tage plus Puffer, nicht 20 Tage
  5. Beispiel: offenes Verfahren, Kanton, Baunebengewerbe
  6. Checkliste für den Plan
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Warum rückwärts rechnen

Vorwärts geplant wird eine Ausschreibung dann publiziert, wenn das Leistungsverzeichnis fertig ist. Ob der Vertrag rechtzeitig unterschrieben ist, zeigt sich erst Wochen später. Rückwärts geplant ist der Bedarfstermin der Anker: der Arbeitsbeginn des Unternehmers gemäss Bauprogramm. Davon zieht man zuerst den Vorlauf ab, den der Unternehmer nach dem Vertragsschluss braucht (Arbeitsvorbereitung, Werkplanung, Bewilligungen, Lieferfristen). Dieser Vorlauf ist gewerkspezifisch und gehört als eigener Wert in den Plan, nicht als stiller Puffer.

Jeder weitere Schritt ist entweder eine gesetzliche Mindestfrist oder eine interne Dauer der Bauherrschaft. Die gesetzlichen Fristen sind kurz und klar. Die internen Dauern, etwa bis eine Baukommission den Vergabeantrag behandelt, sind in der Praxis oft die längsten und sollten pro Bauherr hinterlegt sein.

Die gesetzlichen Fristen

Für den Bund gilt das BöB, für Kantone und Gemeinden die IVöB 2019 mit gleich aufgebauten Bestimmungen. Kantonale Einführungserlasse können ergänzen; sie sind im Einzelfall zu prüfen.

Mindestfristen und Beschwerdefrist im öffentlichen Beschaffungsrecht
SchrittFristGrundlage
Angebotsfrist ausserhalb Staatsvertragsbereichin der Regel mindestens 20 Tage, bei weitgehend standardisierten Leistungen nicht unter 5 TageArt. 46 Abs. 4 BöB/IVöB
Angebotsfrist offenes Verfahren, Staatsvertragsbereich40 Tage ab VeröffentlichungArt. 46 Abs. 2 lit. a BöB
Selektives Verfahren, Staatsvertragsbereich25 Tage für Teilnahmeanträge, danach 40 Tage für AngeboteArt. 46 Abs. 2 lit. b BöB
Beschwerdefrist gegen den Zuschlag20 Tage ab Eröffnung der VerfügungArt. 56 Abs. 1 BöB/IVöB
Fristenstillstand (Gerichtsferien)gilt nichtArt. 56 Abs. 2 BöB
Mindestfristen und Beschwerdefrist im öffentlichen Beschaffungsrecht

Absatz 1 von Art. 46 verlangt zudem, dass die Frist der Komplexität des Auftrags und der Zahl der Unteraufträge Rechnung trägt. 20 Tage sind ein Minimum, kein Richtwert. Weil die Beschwerdefrist keinen Stillstand kennt, läuft sie auch über Weihnachten und im Sommer.

Schwellenwerte bestimmen das Verfahren

Welches Verfahren nötig ist, hängt vom Auftragswert exklusive MWST ab. Für Bauleistungen gelten die folgenden Werte; die IVöB-Werte sind für 2026 und 2027 unverändert.

Schwellenwerte für Bauleistungen in CHF exklusive MWST
BereichFreihändig bis unterEinladung bis unterOffen oder selektiv ab
Bund300’0002’000’0002’000’000
Kantone, Bauhauptgewerbe300’000500’000500’000
Kantone, Baunebengewerbe150’000250’000250’000
Staatsvertragsbereich Bauwerk (Bund und Kantone)––8’700’000 Gesamtwert
Schwellenwerte für Bauleistungen in CHF exklusive MWST

Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um unter einen Schwellenwert zu fallen. Der KBOB-Leitfaden nennt die Losaufteilung ausdrücklich als Umgehung. Für den Terminplan heisst das: Wer ein Gewerk knapp über dem Schwellenwert hat, plant das aufwendigere Verfahren und nicht die Hoffnung auf ein Einladungsverfahren.

Stillhaltefrist: 20 Tage plus Puffer, nicht 20 Tage

Nach Art. 42 Abs. 1 IVöB darf der Vertrag nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zuschlag geschlossen werden, sofern das kantonale Verwaltungsgericht einer Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt hat. Das Bundesgericht hat im Urteil 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 klargestellt, was das praktisch bedeutet. Im Thurgauer Fall reichte eine Anbieterin am letzten Tag der Frist, dem 4. September 2023, Beschwerde mit Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Das Gericht erhielt sie am 8. September. Die Vergabestelle hatte den Vertrag bereits am 5. September um 10 Uhr unterschrieben. Das Bundesgericht wertete diesen Vertragsschluss am ersten Tag nach Fristablauf als Verletzung der Stillhaltepflicht.

Der Grund ist einfach: Eine am letzten Tag aufgegebene Beschwerde kann das Gericht erst Tage später erreichen. Martin Beyeler verweist in seinem Kommentar auf die Botschaft zum BöB (BBl 2017 1851, 1957), wonach fünf zusätzliche Tage abzuwarten sind. Ist eine Beschwerde mit Gesuch um aufschiebende Wirkung eingegangen, bleibt der Vertragsschluss bis zum Entscheid über dieses Gesuch gesperrt. Das Urteil zeigt zudem, dass die Folgen eines verfrühten Vertrags nicht auf die blosse Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränkt sein müssen.

Beim Bund ist die Lage anders: Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf der Vertrag nach dem Zuschlag geschlossen werden (Art. 42 Abs. 1 BöB), und bei Bauleistungen ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erst ab dem Schwellenwert des offenen Verfahrens zulässig (Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Für kantonale und kommunale Bauherren gehören 20 Tage plus fünf Tage in jeden Plan.

Beispiel: offenes Verfahren, Kanton, Baunebengewerbe

Annahmen für das Beispiel: Vergabeeinheit BKP 224 Bedachungsarbeiten, Auftragswert rund CHF 400’000, damit offenes Verfahren nach IVöB ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Bedarfstermin Montag, 7. Juni 2027. Vorlauf des Unternehmers sechs Wochen, Prüfung und Bereinigung zwei Wochen, Behandlung des Vergabeantrags durch die Bauherrschaft zwei Wochen, Angebotsfrist 27 Tage. Alle Dauern in Kalendertagen; die internen Werte sind Annahmen und gehören pro Bauherr angepasst.

Beispiel eines rückwärts gerechneten Vergabeterminplans
MeilensteinDatumRechnung
Arbeitsbeginn UnternehmerMo 07.06.2027Bedarfstermin aus dem Bauprogramm
Werkvertrag unterzeichnetMo 26.04.2027minus 42 Tage Vorlauf
Ende Puffer nach BeschwerdefristMo 26.04.2027Fristende plus 5 Tage
Ende BeschwerdefristMi 21.04.2027Eröffnung plus 20 Tage
Zuschlag eröffnetDo 01.04.2027Verfügung zugestellt oder publiziert
Vergabeantrag an BauherrschaftDo 18.03.2027minus 14 Tage Entscheid
Eingabeschluss und ÖffnungDo 04.03.2027minus 14 Tage Prüfung und Bereinigung
Antworten auf Fragen an alleDo 25.02.2027Eingabe minus 7 Tage
Fragen bisMo 22.02.2027Eingabe minus 10 Tage
Publikation auf simapFr 05.02.2027minus 27 Tage Angebotsfrist
Dossier freigegebenFr 29.01.2027minus 7 Tage Freigabe
Beispiel eines rückwärts gerechneten Vergabeterminplans. Zwischen Publikation und Arbeitsbeginn liegen 122 Tage. Ostern 2027 fällt in die Behandlung des Vergabeantrags und verkürzt die tatsächlich verfügbaren Arbeitstage.

Das Beispiel zeigt, wo Pläne in der Praxis reissen. Wer die Stillhaltefrist mit 20 statt 25 Tagen rechnet, unterschreibt fünf Tage zu früh. Wer das Leistungsverzeichnis erst Ende Februar fertig hat, kann den Arbeitsbeginn im Juni nur mit einer kürzeren Angebotsfrist halten, und die steht bei 20 Tagen an der Untergrenze.

Checkliste für den Plan

  • Bedarfstermin und Vorlauf pro Gewerk aus dem Bauprogramm übernehmen, nicht schätzen.
  • Verfahren aus dem Budget der Vergabeeinheit und dem Schwellenwert ableiten, Losaufteilung prüfen.
  • Angebotsfrist nach Komplexität wählen, Minimum 20 Tage, im Staatsvertragsbereich 40 Tage.
  • Beschwerdefrist von 20 Tagen ohne Gerichtsferien plus fünf Tage Puffer einsetzen.
  • Interne Entscheiddauern (Baukommission, Gemeinderat) pro Bauherr hinterlegen.
  • Plan wöchentlich gegen Ist-Daten prüfen, Abweichungen sofort sichtbar machen.

Häufige Fragen

Darf der Vertrag am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist unterschrieben werden?
Nach IVöB nein. Das Bundesgericht hat in 2D_14/2024 einen Vertragsschluss am ersten Tag nach Fristablauf als Verletzung von Art. 42 Abs. 1 IVöB beurteilt. Die Botschaft zum BöB empfiehlt, fünf zusätzliche Tage abzuwarten.
Verlängern Gerichtsferien die Beschwerdefrist im Vergaberecht?
Nein. Art. 56 Abs. 2 BöB schliesst den Fristenstillstand nach VwVG und Bundesgerichtsgesetz für Vergabeverfahren aus. Die 20 Tage laufen auch über Weihnachten und im Sommer.
Wie lang muss die Angebotsfrist mindestens sein?
Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs in der Regel mindestens 20 Tage, bei weitgehend standardisierten Leistungen nicht unter 5 Tage. Im Staatsvertragsbereich beträgt sie im offenen Verfahren 40 Tage ab Veröffentlichung (Art. 46 BöB).

Quellen

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