Schwellenwerte und Verfahrenswahl im öffentlichen Beschaffungsrecht 2026: Bund, Kantone, Gemeinden
Für 2026 und 2027 bleiben die Schwellenwerte unverändert. Beim Bund wird ein Bauauftrag ab CHF 300’000 im Einladungsverfahren und ab CHF 2 Mio. offen oder selektiv vergeben. Kantone und Gemeinden unterscheiden nach IVöB: im Bauhauptgewerbe Einladung ab CHF 300’000 und offenes Verfahren ab CHF 500’000, im Baunebengewerbe ab CHF 150’000 und CHF 250’000. In den Staatsvertragsbereich fällt ein Bauwerk, wenn alle Bauleistungen zusammen CHF 8,7 Mio. erreichen. Gerechnet wird ohne MWST, mit Optionen und ohne Aufteilung, die eine Schwelle umgehen soll.
Inhalt
- Rechtsgrundlagen und was 2026 gilt
- Schwellenwerte des Bundes für Bauleistungen
- Schwellenwerte der Kantone und Gemeinden
- Bauhaupt oder Nebengewerbe: die tragende Funktion entscheidet
- Auftragswert richtig schätzen
- Bauwerk, Lose und Bagatellklausel
- Umgehungsverbot: was nicht geht
- Freihändig über der Schwelle: nur mit Ausnahmetatbestand
- Offen oder selektiv
- Was im Staatsvertragsbereich dazukommt
- Planer- und Bauleistungen getrennt betrachten
- Gemeinden: was zusätzlich zu prüfen ist
- Beispiele aus der Praxis
- Die Verfahrenswahl dokumentieren
- Häufige Fehler
- Checkliste zur Verfahrenswahl
- Häufige Fragen
- Quellen
Rechtsgrundlagen und was 2026 gilt
Für Beschaffungen des Bundes gilt das BöB mit seiner Verordnung, für Kantone und Gemeinden die IVöB 2019. Beide Erlasse sind gleich aufgebaut: Art. 15 regelt den Auftragswert, Art. 16 die Schwellenwerte, Art. 17 bis 21 die Verfahren. Die Werte selbst stehen beim Bund in Anhang 4 BöB, bei den Kantonen in den Anhängen 1 und 2 IVöB.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) hat am 26.11.2025 mitgeteilt, dass die Schwellenwerte der IVöB 2001 und der IVöB 2019 für 2026 und 2027 unverändert bleiben. Auch die Werte des Bundes bleiben gleich. Kantone, die der IVöB 2019 noch nicht beigetreten sind, wenden weiter die IVöB 2001 an. Massgebend ist deshalb immer zuerst das Recht des Kantons, in dem die Vergabestelle sitzt, samt Einführungserlass.
Die Mehrwertsteuer zählt bei der Schätzung des Auftragswerts nicht (Art. 15 Abs. 3 BöB/IVöB). Unterhalb der Schwellenwerte entscheidet die Vergabestelle nicht frei: Auch das freihändige Verfahren untersteht der Vereinbarung. Ein höherrangiges Verfahren darf sie aus hinreichenden Gründen wählen, zum Beispiel eine Einladung statt einer freihändigen Vergabe.
Schwellenwerte des Bundes für Bauleistungen
Der Bund unterscheidet bei Bauleistungen nicht zwischen Haupt- und Nebengewerbe. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs bestimmt der Wert der einzelnen Bauleistung das Verfahren (Art. 16 Abs. 5 BöB).
| Verfahren | Auftragswert | Grundlage |
|---|---|---|
| Freihändig | unter 300’000 | Anhang 4 Ziff. 2 BöB |
| Einladung | 300’000 bis unter 2’000’000 | Art. 20 BöB, Anhang 4 Ziff. 2 |
| Offen oder selektiv | ab 2’000’000 | Anhang 4 Ziff. 2 BöB |
| Staatsvertragsbereich | Gesamtwert des Bauwerks ab 8’700’000 | Art. 16 Abs. 4 BöB, Anhang 4 Ziff. 1 |
Schwellenwerte der Kantone und Gemeinden
Die IVöB gilt für Kantone, Bezirke und Gemeinden mit den gleichen Werten. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs trennt Anhang 2 IVöB das Bauhauptgewerbe vom Baunebengewerbe. Lieferungen und Dienstleistungen haben die Werte des Nebengewerbes.
| Verfahren | Bauhauptgewerbe | Baunebengewerbe | Lieferungen und Dienstleistungen |
|---|---|---|---|
| Freihändig | unter 300’000 | unter 150’000 | unter 150’000 |
| Einladung | unter 500’000 | unter 250’000 | unter 250’000 |
| Offen oder selektiv | ab 500’000 | ab 250’000 | ab 250’000 |
| Staatsvertragsbereich | Gesamtwert des Bauwerks ab 8’700’000 | Gesamtwert des Bauwerks ab 8’700’000 | ab 350’000 |
Der Rechtsschutz hängt am Verfahren. Nach Art. 52 Abs. 1 IVöB ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht mindestens ab dem Auftragswert des Einladungsverfahrens zulässig, im Bauhauptgewerbe also ab CHF 300’000 und im Nebengewerbe ab CHF 150’000. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage ohne Fristenstillstand (Art. 56). Wer die Schwelle zum Einladungsverfahren überschreitet, plant deshalb auch die Stillhaltefrist ein.
Bauhaupt oder Nebengewerbe: die tragende Funktion entscheidet
Die IVöB definiert die Begriffe nicht selbst. Die Musterbotschaft der BPUK zur IVöB 2019 gibt die Abgrenzung vor: Zum Bauhauptgewerbe gehören alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks. Genannt werden Hoch- und Tiefbau, Strassenbau mit Belagseinbau, Aushub-, Bagger- und Traxarbeiten, Abbrucharbeiten und Spezialtiefbau wie Pfählungen, Baugrubensicherungen und Ankerarbeiten. Zimmerei- oder Metallbauarbeiten zählen dazu, wenn sie als Tragkonstruktion dienen.
Alle übrigen Arbeiten sind Baunebengewerbe, weil sie nicht der Tragkonstruktion dienen. Die Musterbotschaft nennt Maler, Gipser, Dachdecker, Plattenleger, Gärtner, Schreiner, Heizung, Klima, Lüftung, Spengler, Sanitär und Elektroinstallationen.
| BKP | Arbeitsgattung | Gewerbe nach IVöB |
|---|---|---|
| 201 | Baugrubenaushub | Bauhauptgewerbe |
| 211 | Baumeisterarbeiten | Bauhauptgewerbe |
| 214 | Montagebau in Holz | Bauhauptgewerbe, wenn tragend; sonst Nebengewerbe |
| 221 | Fenster, Aussentüren, Tore | Baunebengewerbe |
| 224 | Bedachungsarbeiten | Baunebengewerbe |
| 23 | Elektroanlagen | Baunebengewerbe |
| 24 | Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen | Baunebengewerbe |
| 25 | Sanitäranlagen | Baunebengewerbe |
| 271 | Gipserarbeiten | Baunebengewerbe |
| 281 | Bodenbeläge | Baunebengewerbe |
| 285 | Innere Oberflächenbehandlungen (Maler) | Baunebengewerbe |
| 421 | Gärtnerarbeiten | Baunebengewerbe |
Gemischte Aufträge folgen dem Schwergewicht: Massgebend ist der finanziell überwiegende Teil. Kombiniert ein Auftrag Bau- und Dienstleistungen wie bei General- oder Totalunternehmerverträgen, gilt der ganze Auftrag als Bauleistung. Die Musterbotschaft verbindet das mit einem Misch- und Bündelungsverbot: Leistungen dürfen nicht so zusammengelegt werden, dass die Vereinbarung umgangen wird.
Auftragswert richtig schätzen
Die Vergabestelle schätzt den voraussichtlichen Auftragswert (Art. 15 Abs. 1). Einzurechnen ist die Gesamtheit der Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, mit allen Bestandteilen des Entgelts, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge, ohne MWST (Abs. 3). Nach KBOB gehören auch Budgetpositionen dazu, soweit sie vom Unternehmer mit dem Zuschlag ausgeführt werden sollen.
Bei befristeten Verträgen zählen die Entgelte über die ganze Laufzeit samt Verlängerungen; die Laufzeit soll in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen (Abs. 4). Bei unbestimmter Laufzeit wird das Monatsentgelt mit 48 multipliziert (Abs. 5). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt das Entgelt der letzten zwölf Monate oder der Bedarf der nächsten zwölf Monate (Abs. 6). Das betrifft am Bau vor allem Wartungs-, Unterhalts- und Rahmenverträge.
Für die Bauleitung ist die praktische Grundlage der Kostenvoranschlag pro Vergabeeinheit. Er sollte auf demselben Stand sein wie der Vergabeterminplan. Wer knapp unter einer Schwelle schätzt, sollte die Annahmen dokumentieren: Mengen, Einheitspreise, Optionen, Reserven. Eine Schätzung, die im Nachhinein offensichtlich zu tief war, ist angreifbar.
Bauwerk, Lose und Bagatellklausel
Im Staatsvertragsbereich gilt die Bauwerkregel. Erreicht der Gesamtwert aller Bauleistungen für ein Bauwerk den Schwellenwert, gelten für die Beschaffung die Regeln des Staatsvertragsbereichs (Art. 16 Abs. 3 IVöB, Abs. 4 BöB). Die Werte sind auch dann zusammenzuzählen, wenn die Lose einzeln ausgeschrieben werden dürften. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs bestimmt dagegen der Wert der einzelnen Leistung das Verfahren (Art. 16 Abs. 4 IVöB, Abs. 5 BöB).
Die Bagatellklausel macht eine Ausnahme: Einzelne Bauleistungen unter CHF 2 Mio. dürfen nach den Regeln ausserhalb des Staatsvertragsbereichs vergeben werden, solange sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen. Die KBOB betont, dass die 20 Prozent eine absolute Grenze für alle Bauaufträge des Vorhabens sind und die CHF 2 Mio. die Grenze pro Auftrag. Bagatellfall heisst nicht freihändig: Das Verfahren richtet sich dann nach dem Wert des einzelnen Auftrags.
Lose bilden ist erlaubt (Art. 32 Abs. 2). Die Anbieter dürfen für mehrere Lose offerieren, sofern die Ausschreibung nichts anderes sagt, und die Vergabestelle kann die Zahl der Lose pro Anbieter begrenzen (Abs. 3). Teilzuschläge muss sie sich in der Ausschreibung vorbehalten (Abs. 5).
| Leistungspaket | Wert CHF | Ergebnis |
|---|---|---|
| Paket 1 | 9’000’000 | Staatsvertragsbereich |
| Paket 2 | 2’000’000 | Staatsvertragsbereich, weil die Grenze von CHF 2 Mio. erreicht ist |
| Paket 3 | 1’000’000 | Bagatellklausel: Bund Einladung, IVöB offen oder selektiv |
Umgehungsverbot: was nicht geht
Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen des Beschaffungsrechts zu umgehen (Art. 15 Abs. 2). Die KBOB nennt das Splittingverbot: keine Aufteilung, um unter einen Schwellenwert zu fallen und ein höherstufiges Verfahren zu vermeiden. Eine rechtswidrige Absicht verlangt die Musterbotschaft für das Misch- und Bündelungsverbot nicht.
Typische Warnzeichen in der Praxis sind die gleiche Leistung in mehreren Tranchen kurz hintereinander, Etappen ohne technischen oder betrieblichen Grund, ein Los knapp unter der Schwelle neben einem Los knapp darüber für dasselbe Gewerk, und Optionen, die bei der Schätzung weggelassen werden. Eine sachlich begründete Losbildung ist dagegen zulässig, etwa nach Gewerken, Bauteilen oder Etappen mit eigener Bewilligung. Die Begründung gehört ins Vergabedossier.
Freihändig über der Schwelle: nur mit Ausnahmetatbestand
Über dem Schwellenwert ist eine freihändige Vergabe nur in den Fällen von Art. 21 Abs. 2 zulässig. Für den Bau sind vor allem vier relevant: kein oder kein geeignetes Angebot im vorangegangenen Verfahren (lit. a), nur ein Anbieter aus technischen Gründen ohne angemessene Alternative (lit. c), Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer Ereignisse (lit. d) und Leistungen zur Ergänzung oder Erweiterung, bei denen ein Wechsel des Anbieters nicht möglich ist oder substanzielle Mehrkosten verursacht (lit. e).
Jede solche Vergabe braucht eine Dokumentation mit Auftraggeber, berücksichtigtem Anbieter, Art und Wert der Leistung und der Begründung (Art. 21 Abs. 3). Terminnot aus eigener Planung ist keine unvorhersehbare Dringlichkeit. Im Einladungsverfahren sind wenn möglich mindestens drei Angebote einzuholen (Art. 20 Abs. 2).
Offen oder selektiv
Über der Schwelle wählt die Vergabestelle zwischen offenem und selektivem Verfahren nach praktischen Gesichtspunkten, vor allem nach Komplexität der Leistung und erwarteter Zahl der Angebote. Im offenen Verfahren kann jeder Anbieter ein Angebot einreichen (Art. 18). Im selektiven Verfahren stellen die Anbieter zuerst einen Antrag auf Teilnahme; die Vergabestelle wählt nach Eignung aus und lässt wenn möglich mindestens drei zum Angebot zu (Art. 19).
Das selektive Verfahren lohnt sich, wenn viele Bewerbungen zu erwarten sind und die Angebotserstellung aufwendig ist, etwa bei Totalunternehmerleistungen oder anspruchsvollem Spezialtiefbau. Es kostet aber Zeit: Im Staatsvertragsbereich gelten 25 Tage für die Teilnahmeanträge und danach 40 Tage für die Angebote (Art. 46 Abs. 2 lit. b).
Was im Staatsvertragsbereich dazukommt
Fällt ein Bauwerk in den Staatsvertragsbereich, ändern sich vor allem Fristen und Publikation. Die Angebotsfrist im offenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage ab Veröffentlichung (Art. 46 Abs. 2 lit. a). Sie kann um je fünf Tage gekürzt werden, wenn Ausschreibung und Unterlagen elektronisch publiziert und Angebote elektronisch entgegengenommen werden (Art. 47 Abs. 2 IVöB). Bei nachgewiesener Dringlichkeit oder nach einer Vorankündigung sind weitere Kürzungen möglich, aber nicht unter 10 Tage. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist in der Regel mindestens 20 Tage (Art. 46 Abs. 4).
Vorankündigung, Ausschreibung, Zuschlag und Abbruch eines offenen oder selektiven Verfahrens werden auf der gemeinsamen Plattform von Bund und Kantonen veröffentlicht, also auf simap.ch; im Staatsvertragsbereich auch freihändig erteilte Zuschläge (Art. 48 Abs. 1 IVöB). Ist die Ausschreibung nicht in einer Amtssprache der WTO verfasst, braucht es eine Zusammenfassung in einer solchen Sprache (Art. 48 Abs. 4). Ausländische Anbieter können ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nur Beschwerde führen, wenn ihr Sitzstaat Gegenrecht gewährt (Art. 52 Abs. 3 IVöB).
Planer- und Bauleistungen getrennt betrachten
Architektur- und Ingenieurleistungen sind Dienstleistungen. Sie haben eigene Schwellenwerte und zählen nicht zum Gesamtwert der Bauleistungen eines Bauwerks. Bei Kantonen und Gemeinden ist eine Planerleistung deshalb schon ab CHF 250’000 offen oder selektiv zu vergeben und fällt ab CHF 350’000 in den Staatsvertragsbereich. Für die Planung eines grösseren Neubaus ist das oft früher erreicht als bei vielen Baulosen. Anders beim Total- oder Generalunternehmer: Kombiniert ein Auftrag Planung und Ausführung, gilt er als Bauleistung.
Gemeinden: was zusätzlich zu prüfen ist
Für Gemeinden gelten die Schwellenwerte der IVöB unmittelbar, im Staatsvertragsbereich auf Grund des bilateralen Abkommens mit der EU mit denselben CHF 8,7 Mio. für Bauwerke. Offen bleibt in der Praxis oft, wer intern entscheidet. Das regeln Gemeindeordnung, Finanzkompetenzen und kantonales Einführungsrecht. Für den Vergabeterminplan heisst das: Sitzungsdaten von Gemeinderat oder Baukommission früh erfragen, weil sie die Zeit zwischen Vergabeantrag und Zuschlag bestimmen.
Beteiligen sich beim Bund mehrere Auftraggeber mit unterschiedlichen Schwellenwerten, gelten für die gesamte Beschaffung die Werte desjenigen Auftraggebers, der den grössten Teil finanziert (Art. 16 Abs. 3 BöB). Bei gemischt finanzierten Projekten von Bund, Kanton und Gemeinde gehört die Frage nach dem anwendbaren Recht deshalb vor die erste Kostenschätzung.
Beispiele aus der Praxis
Die folgenden Fälle sind Beispiele mit angenommenen Werten. Sie zeigen den Rechenweg, ersetzen aber nicht die Prüfung des kantonalen Rechts.
| Fall | Annahmen | Verfahren |
|---|---|---|
| Gemeinde, Schulhausneubau | Bauleistungen gesamt CHF 9,5 Mio., damit Staatsvertragsbereich; 20 Prozent ergeben CHF 1,9 Mio. für Bagatellfälle | BKP 211 für CHF 3,2 Mio. offen oder selektiv im Staatsvertragsbereich, Angebotsfrist 40 Tage |
| Bagatellfälle: BKP 23 CHF 600’000, BKP 281 CHF 260’000, BKP 271 CHF 220’000, BKP 285 CHF 180’000, BKP 421 CHF 120’000, zusammen CHF 1,38 Mio. | Nach Einzelwert im Nebengewerbe: 600’000 und 260’000 offen, 220’000 und 180’000 Einladung, 120’000 freihändig | |
| Bund, Sanierung Verwaltungsgebäude | Bauleistungen gesamt CHF 1,6 Mio.; Baumeister CHF 700’000, Fenster CHF 450’000, Maler CHF 120’000 | Baumeister und Fenster Einladung, Maler freihändig; keine Trennung nach Haupt- und Nebengewerbe |
| Kanton, Belagserneuerung Strasse | Belag CHF 450’000 im Bauhauptgewerbe, Option zweite Etappe CHF 80’000 | Mit Option CHF 530’000, damit offenes Verfahren statt Einladung (Art. 15 Abs. 3) |
Das Beispiel der Gemeinde zeigt, warum die Bagatellsumme laufend geführt werden muss. Kommt später ein Los für Schreinerarbeiten über CHF 600’000 dazu, passt es nicht mehr in die Grenze und ist im Staatsvertragsbereich auszuschreiben. Das Beispiel des Kantons zeigt die häufigste Fehlerquelle: Optionen werden im Kostenvoranschlag separat geführt und fehlen in der Schätzung des Auftragswerts.
Das Beispiel des Bundes zeigt den Unterschied der Systeme. Beim Bund fällt die Trennung nach Haupt- und Nebengewerbe weg, dafür liegt die Schwelle zum offenen Verfahren bei CHF 2 Mio. Dieselben Lose würden nach IVöB anders vergeben: Baumeister mit CHF 700’000 offen, Fenster mit CHF 450’000 im Nebengewerbe ebenfalls offen, Maler mit CHF 120’000 freihändig. Wer für Bund und Kantone arbeitet, sollte die Regeltabelle deshalb pro Bauherr führen und nicht aus dem Gedächtnis.
Die Verfahrenswahl dokumentieren
Eine Beschwerde richtet sich oft nicht gegen den Zuschlag selbst, sondern gegen die Wahl des Verfahrens. Wer freihändig oder im Einladungsverfahren vergibt, muss im Streitfall zeigen können, dass der Auftragswert richtig geschätzt war. Dafür reicht eine kurze Notiz pro Vergabeeinheit: Stand des Kostenvoranschlags, geschätzter Wert ohne MWST, eingerechnete Optionen und Budgetpositionen, Zuordnung zum Haupt- oder Nebengewerbe mit Begründung, Bezug zum Gesamtwert des Bauwerks und gewähltes Verfahren.
Liegen die Angebote danach deutlich über der Schwelle, ist das allein kein Fehler, solange die Schätzung seriös war. Die KBOB hält fest, dass der Beschaffungswert erst nach Eingang der Angebote relativ genau bestimmt werden kann. Wiederholt sich das Muster aber bei mehreren Vergaben desselben Bauherrn, sollte die Kostenplanung ihre Kennwerte prüfen.
Häufige Fehler
- Schwellenwerte mit MWST vergleichen statt ohne.
- Optionen und Budgetpositionen bei der Schätzung weglassen.
- Den Staatsvertragsbereich pro Los statt für das ganze Bauwerk prüfen.
- Die Bagatellklausel als Erlaubnis zur freihändigen Vergabe verstehen.
- Holz- oder Metallbau automatisch dem Nebengewerbe zuordnen, obwohl er tragend ist.
- Planerleistungen zu spät ausschreiben, weil ihre tieferen Schwellen übersehen werden.
Checkliste zur Verfahrenswahl
- Anwendbares Recht klären: Bund (BöB) oder Kanton und Gemeinde (IVöB 2019 oder noch IVöB 2001), kantonaler Einführungserlass.
- Gesamtwert aller Bauleistungen des Bauwerks schätzen und mit CHF 8,7 Mio. vergleichen.
- Vergabeeinheiten bilden und für jede den Wert ohne MWST schätzen, mit Optionen, Budgetpositionen und Laufzeit.
- Bei Kantonen und Gemeinden jede Einheit dem Bauhaupt- oder Nebengewerbe zuordnen, nach Funktion der Leistung.
- Im Staatsvertragsbereich die Bagatellklausel prüfen: jedes Los unter CHF 2 Mio., Summe höchstens 20 Prozent, Liste mit laufender Summe.
- Verfahren pro Einheit aus der Tabelle ableiten; ein höheres Verfahren ist zulässig, ein tieferes nur mit Ausnahmetatbestand.
- Losbildung sachlich begründen und dokumentieren, Umgehung ausschliessen.
- Fristen und Stillhaltefrist ab dem gewählten Verfahren in den Vergabeterminplan übernehmen; Publikation auf simap.ch einplanen.
- Schätzung vor der Publikation mit dem aktuellen Kostenvoranschlag abgleichen und ablegen.
Häufige Fragen
- Haben sich die Schwellenwerte 2026 geändert?
- Nein. Das InöB hat am 26.11.2025 mitgeteilt, dass die Schwellenwerte der IVöB für 2026 und 2027 unverändert bleiben; das gilt auch für die Werte des Bundes. Der Staatsvertragsbereich für Bauwerke beginnt weiterhin bei CHF 8,7 Mio.
- Ab welchem Betrag muss eine Gemeinde Bauarbeiten öffentlich ausschreiben?
- Nach IVöB im Bauhauptgewerbe ab CHF 500’000 und im Baunebengewerbe ab CHF 250’000, jeweils exklusive MWST. Darunter ist bis CHF 300’000 beziehungsweise CHF 150’000 freihändig und darüber im Einladungsverfahren zu vergeben.
- Was ist der Unterschied zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe?
- Zum Bauhauptgewerbe gehören Arbeiten an den tragenden Elementen eines Bauwerks, etwa Baumeister-, Tiefbau-, Abbruch- und Spezialtiefbauarbeiten. Alle übrigen Arbeiten wie Maler, Gipser, Elektro oder Sanitär sind Baunebengewerbe. Der Bund unterscheidet die beiden nicht.
- Was besagt die Bagatellklausel?
- Im Staatsvertragsbereich dürfen einzelne Bauleistungen unter CHF 2 Mio. nach den Regeln ausserhalb des Staatsvertragsbereichs vergeben werden, wenn sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks ausmachen (Art. 16 BöB/IVöB). Das Verfahren richtet sich dann nach ihrem Einzelwert.
- Zählen Optionen zum Auftragswert?
- Ja. Nach Art. 15 Abs. 3 BöB/IVöB sind alle Bestandteile des Entgelts einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge, ohne MWST.
Quellen
- BöB, SR 172.056.1 (Fedlex)
- BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts (droit-bilingue, nicht amtlich)
- BöB Art. 16 Schwellenwerte (droit-bilingue, nicht amtlich)
- BöB Art. 20 Einladungsverfahren (droit-bilingue, nicht amtlich)
- BöB Art. 46 Fristen (droit-bilingue, nicht amtlich)
- BöB Art. 52 Beschwerde (droit-bilingue, nicht amtlich)
- IVöB 2019 mit Anhängen 1 bis 4 (BPUK)
- BPUK, Musterbotschaft zur IVöB 2019
- InöB, Mitteilung Schwellenwerte IVöB 2026/2027 vom 26.11.2025 (Kanton Glarus)
- Kanton Basel-Landschaft, Schwellenwerte IVöB 2026–2027
- KBOB, Leitfaden zur Beschaffung von Werkleistungen V2.0 (2025)
- BBL/KBB, Leitfaden zum Einladungsverfahren (17.04.2025)
- simap.ch, Plattform für öffentliche Beschaffungen
Dieser Artikel ist eine fachliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, Norm und der einzelne Vertrag. Hinweise auf Fehler an hallo@sollaro.ch.
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