Bindefrist und Bindewirkung von Offerten: was gilt ohne Angabe?
Eine Offerte bindet den Unternehmer bis zum Ablauf der Frist, die er nennt oder aus der Ausschreibung übernimmt (Art. 3 OR). Fehlt jede Angabe, gilt unter Abwesenden nur die Zeit, in der eine Antwort zu erwarten ist (Art. 5 OR). Liegt der Ausschreibung die SIA 118 zugrunde, bleibt der Unternehmer nach verbreiteter Auslegung 30 Tage ab Ablauf der Eingabefrist gebunden. Öffentliche Ausschreibungen müssen die Gültigkeitsdauer ohnehin angeben.
Inhalt
Was das OR regelt
Wer einen Antrag mit Frist stellt, bleibt bis zu deren Ablauf gebunden. Er wird frei, wenn bis dahin keine Annahme bei ihm eingetroffen ist (Art. 3 OR). Ohne Frist gilt unter Anwesenden: Wird der Antrag nicht sogleich angenommen, ist der Antragsteller nicht mehr gebunden. Ein Telefongespräch zählt als Gespräch unter Anwesenden (Art. 4 OR).
Eine schriftliche Offerte ohne Frist ist ein Antrag unter Abwesenden. Der Unternehmer bleibt gebunden, bis er den Eingang einer rechtzeitig abgesandten Antwort erwarten darf (Art. 5 OR). Dazu gehört eine angemessene Zeit zum Prüfen, die sich nach Umfang und Tragweite der Offerte richtet. Für eine Bauofferte, die geprüft, bereinigt und intern genehmigt werden muss, ist diese Zeit unbestimmt. Darauf sollte sich keine Bauherrschaft verlassen.
SIA 118: 30 Tage ab Eingabeschluss
Die SIA 118 regelt die Bindung in Art. 6 und Art. 17. Setzt die Ausschreibung eine Frist, muss der Unternehmer sie übernehmen. Fehlt sie, bleibt er nach WEKA und suissetec 30 Tage gebunden. Die Frist beginnt nicht mit dem Versand der Offerte, sondern mit dem Ablauf der Eingabefrist. Dogmatisch ist das umstritten, weil die SIA 118 erst mit dem Vertrag Vertragsbestandteil wird. Die Praxis folgt der Regel trotzdem.
| Situation | Bindung | Grundlage |
|---|---|---|
| Frist in Offerte oder Ausschreibung | bis Fristablauf | Art. 3 OR |
| Ohne Frist, mündlich oder am Telefon | nur bei sofortiger Annahme | Art. 4 OR |
| Ohne Frist, schriftlich | bis eine Antwort zu erwarten ist | Art. 5 OR |
| Ohne Frist, Ausschreibung mit SIA 118 | 30 Tage ab Ablauf der Eingabefrist | Art. 6 und 17 SIA 118 |
| Öffentliche Ausschreibung | Gültigkeitsdauer gemäss Ausschreibung | Art. 35 lit. r BöB/IVöB |
Öffentliche Vergaben: Dauer aus dem Terminplan ableiten
Nach Art. 35 lit. r BöB und IVöB gehört die Gültigkeitsdauer der Angebote in jede Ausschreibung. Eine feste Dauer schreibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll ist, sie aus dem Vergabeterminplan zu rechnen: Prüfung und Bereinigung, Behandlung des Vergabeantrags, Eröffnung des Zuschlags, 20 Tage Beschwerdefrist und Puffer bis zur Unterschrift. 30 Tage reichen dafür in einem kantonalen Verfahren selten.
Verlängern: nur mit Zustimmung
Nach Ablauf der Frist ist der Unternehmer frei (Art. 3 Abs. 2 OR). Eine Verlängerung braucht seine Zustimmung. Die Anfrage geht vor Fristablauf schriftlich an alle Anbieter, mit gleicher Dauer. Die Antworten gehören ins Vergabedossier.
Im öffentlichen Verfahren darf die Verlängerung nicht zur Preisrunde werden. Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Rahmen einer zulässigen Bereinigung erlaubt (Art. 39 Abs. 3 BöB/IVöB). Wer verlängert, verlängert zu den offerierten Bedingungen.
Teuerung während der Bindefrist
Stichtag für Preisänderungen ist nach KBOB im Normalfall der Eingabetermin. Ist eine Preisänderungsvereinbarung nach SIA 122 bis 126 Teil des Vertrags, wird Teuerung ab diesem Stichtag vergütet, auch wenn der Zuschlag spät kommt. Bei einem Pauschalpreis trägt der Unternehmer das Risiko (Art. 41 SIA 118). Je länger die verlangte Bindung, desto eher rechnet er es in den Preis ein oder lehnt eine Verlängerung ab.
Häufige Fragen
- Wie lange ist eine Offerte ohne Angabe gültig?
- Nach OR nur so lange, bis eine Antwort zu erwarten ist (Art. 5 OR). Ist die SIA 118 Grundlage der Ausschreibung, bleibt der Unternehmer nach verbreiteter Auslegung 30 Tage ab Ablauf der Eingabefrist gebunden.
- Kann die Vergabestelle die Bindefrist einseitig verlängern?
- Nein. Nach Ablauf der Frist ist der Unternehmer frei. Eine Verlängerung gilt nur mit seiner Zustimmung, am besten schriftlich und vor Fristablauf eingeholt.
- Wer trägt die Teuerung während der Bindefrist?
- Mit Preisänderungsvereinbarung wird Teuerung ab dem Stichtag vergütet, in der Regel ab dem Eingabetermin. Bei Pauschalpreisen trägt sie der Unternehmer.
Quellen
- OR, SR 220 (Fedlex)
- law.ch, Gültigkeitsdauer des Antrages und Gebundenheit (Art. 3 bis 5 OR)
- WEKA, Offerte: Angebot und Annahme im Werkvertragsrecht
- suissetec, Merkblatt Glossar für Werkverträge (März 2019)
- BöB Art. 35 Inhalt der Ausschreibung (droit-bilingue, nicht amtlich)
- BöB Art. 39 Bereinigung der Angebote (droit-bilingue, nicht amtlich)
- KBOB, Leitfaden zur Berechnung der Vertragsteuerung bei Bauvorhaben V3.0 (Oktober 2026)
Dieser Artikel ist eine fachliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, Norm und der einzelne Vertrag. Hinweise auf Fehler an hallo@sollaro.ch.
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