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Teuerungsabrechnung am Bau: Gleitpreis, Produktionskostenindex, Baupreisindex

Ob und wie Teuerung bezahlt wird, regelt der Werkvertrag. Mit der SIA 118 werden Preisänderungen ab dem Stichtag vergütet, in der Regel ab dem Eingabetermin, ausser bei Pauschalpreisen. Ist kein Verfahren vereinbart, rechnet das Bauhauptgewerbe mit dem Produktionskostenindex (SIA 123) und der Ausbau mit der Gleitpreisformel (SIA 122). Bei Uneinigkeit gilt der Mengennachweis (SIA 124). Der Baupreisindex des BFS dient der Kreditfortschreibung bis zur Vergabe, nicht der Abrechnung mit dem Unternehmer.

Stand 7 Minuten LesezeitVertrag
Inhalt
  1. Grundsatz: Teuerung ist geschuldet, ausser bei Pauschalpreisen
  2. Die drei Verfahren
  3. Wann welches Verfahren
  4. Baupreisindex BFS: Kredit fortschreiben, nicht abrechnen
  5. Mehrkostenfaktor: Begriff vor Gebrauch klären
  6. Beispielrechnung mit der Gleitpreisformel
  7. Regiearbeiten und Nachträge
  8. Was in Ausschreibung und Werkvertrag stehen muss
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen

Grundsatz: Teuerung ist geschuldet, ausser bei Pauschalpreisen

Ist die SIA 118 Vertragsbestandteil und nichts anderes vereinbart, haben beide Seiten Anspruch auf Anpassung der Vergütung, wenn sich Löhne oder Einkaufspreise gegenüber der Kostengrundlage ändern (Art. 64 SIA 118). Das wirkt in beide Richtungen. Sinken die Preise, sinkt auch die Vergütung.

Ausgeschlossen ist die Vergütung bei Pauschalpreisen (Art. 41 Abs. 1 SIA 118) und bei Regiearbeiten mit Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt (Art. 56 Abs. 4). Globalpreise sind dagegen teuerungsberechtigt. Verletzt der Unternehmer eine vertragliche Frist schuldhaft, verliert er den Anspruch auf Teuerung grundsätzlich (Art. 97 Abs. 2). Die KBOB empfiehlt öffentlichen Bauherren Preisänderungsvereinbarungen, weil Angebote dann auf aktuellen Preisen beruhen und nicht auf Spekulation über künftige Kosten.

Die drei Verfahren

Die SIA 118 unterscheidet indexgebundene Verfahren und den Mengennachweis (Art. 65). Die Details stehen in den Vertragsnormen SIA 122 bis 126. Die KBOB hat ihren Leitfaden zur Vertragsteuerung im Oktober 2026 als Version 3.0 neu herausgegeben.

Verfahren der Teuerungsabrechnung nach KBOB
VerfahrenNormKostenstrukturEinsatzAufwand
Gleitpreisformel (GPF)SIA 122, für GU/TU SIA 125, für Planer SIA 126feste Anteile je Kostenart, für die ganze Vertragsdauer gleichStandard im Ausbau, Vorfabrikation, lange Lieferfristengering
Produktionskostenindex (PKI)SIA 123Kostenmodelle je NPK-Kapitel, QuartalswerteStandard für Baumeisterarbeiten im Hoch-, Tief- und Untertagbaugering
Mengennachweis (MNV)SIA 124tatsächliche Mengen und Preise je Periodeeinzelne, stark schwankende Kostenartensehr hoch
Verfahren der Teuerungsabrechnung nach KBOB. Quelle: KBOB-Leitfaden Vertragsteuerung V3.0, Tabellen 1 und 2, zusammengefasst.

Wann welches Verfahren

Ist im Vertrag kein Verfahren vereinbart, gilt die Rangfolge von Art. 65 Abs. 2 SIA 118: im Bauhauptgewerbe PKI, im Ausbau und bei Zulieferungen zum Bauhauptgewerbe GPF. Sind sich die Parteien über Verfahren oder Grundlagen uneinig, wird nach Mengennachweis abgerechnet. Das ist für beide Seiten das aufwendigste Ergebnis. Deshalb gehört das Verfahren schon in die Ausschreibung.

Der PKI passt nicht, wenn mehr als 20 Prozent des Auftrags nicht durch Indizes abgedeckt sind, wenn spezielle Materialien im Modell fehlen oder wenn nur einzelne Kostenanteile indexiert werden sollen. Dann empfiehlt die KBOB GPF oder Mengennachweis. Den Mengennachweis empfiehlt sie nur für Teilleistungen, etwa klar definierte Stahlprodukte, nicht für ganze Bauvorhaben.

Neu ist der Wechsel beim PKI: Laut KBOB gilt die revidierte SIA 123:2027 für Ausschreibungen ab 01.01.2027, Verträge bis 31.12.2026 laufen nach SIA 123:2021 weiter. Der nicht überwälzungsberechtigte Fixanteil beträgt im PKI künftig 10 Prozent, in der Gleitpreisformel für Werkleistungen 20 Prozent.

Baupreisindex BFS: Kredit fortschreiben, nicht abrechnen

Der Schweizerische Baupreisindex des BFS ist ein Preisindex, kein Kostenindex. Er erscheint halbjährlich mit Werten für April und Oktober, gegliedert nach Grossregion, Objektart und BKP-Position. Die KBOB verwendet ihn für die Vorvertragsteuerung: die Preisänderung zwischen dem Stichtag des genehmigten Kostenvoranschlags und dem Angebotsstichtag. Ab dem Angebotsstichtag übernimmt die Vertragsteuerung nach SIA 122 bis 126.

Die Rechnung ist einfach: KV-Betrag mal Index Angebotsstichtag geteilt durch Index KV, minus KV-Betrag. Im Beispiel der KBOB für eine Strasse in der Nordwestschweiz ergibt ein KV-Betrag von CHF 1’200’000 bei Indexständen von 109,3 (April 2022) und 114,8 (Oktober 2023) eine Vorvertragsteuerung von CHF 60’384. Für Wohnbauten in Zürich nennt die KBOB auch den Zürcher Index der Wohnbaupreise als mögliche Grundlage. Weil das BFS nur zwei Werte pro Jahr liefert, nimmt die KBOB vereinfachend den Aprilwert für Januar bis Juni und den Oktoberwert für Juli bis Dezember.

Mehrkostenfaktor: Begriff vor Gebrauch klären

Den Begriff «Mehrkostenfaktor» definieren weder die SIA 122 bis 126 noch die KBOB-Leitfäden. In der Praxis meint er meist den Faktor aus der Indexrechnung: In der Gleitpreisformel die Summe der gewichteten Kostenanteile nach Preisänderung, etwa 106,87 Prozent, also den Faktor 1,0687. Die Mehrvergütung ist dann der Rechnungsbetrag der Periode mal (Faktor minus 1).

Wer den Begriff in einem Vertrag oder einer Offerte findet, sollte nachfragen, was gemeint ist: der Indexfaktor einer Periode, ein pauschaler Zuschlag oder ein Faktor auf Nachträge. Ein pauschaler Teuerungszuschlag ohne Index ist kein Verfahren nach SIA 122 bis 126 und sollte ausdrücklich so vereinbart sein.

Beispielrechnung mit der Gleitpreisformel

Annahmen für das Beispiel: Metallbauarbeiten, Gleitpreisformel nach SIA 122, Kostenanteile und Indexstände aus dem fiktiven Beispiel der KBOB (Tabelle 5). Rechnungsbetrag der Leistungsperiode CHF 180’000 netto nach Rabatt, exklusive MWST, vor Rückbehalt.

Indexstand der Leistungsperiode (fiktive Werte nach KBOB)
KostenartAnteilIndex StichtagIndex PeriodeAnteil nach Preisänderung
Fixanteil20,0 %nicht indexiertnicht indexiert20,00 %
Löhne Schlosser33,6 %111,0112,334,00 %
Profilstahl22,4 %93,7110,526,41 %
Bleche verzinkt17,6 %93,1106,420,12 %
Transporte6,4 %101,9101,06,34 %
Total100,0 %106,87 %
Indexstand der Leistungsperiode (fiktive Werte nach KBOB). Der Indexstand der Periode ist das arithmetische Mittel aller Indexwerte der Periode.

Preisänderung: CHF 180’000 mal 6,87 Prozent ergibt CHF 12’366. Dazu kommt die MWST zum Satz des Leistungszeitpunkts, bei 8,1 Prozent CHF 1’001.65, total CHF 13’367.65. Der Rabatt wird nicht nochmals abgezogen, weil die Basis bereits netto ist. Ein Skonto darf nur abgezogen werden, wenn der Werkvertrag das ausdrücklich vorsieht (Art. 66 Abs. 3 SIA 118). Basis ist der Abrechnungsbetrag vor Rückbehalt.

Beim PKI läuft die Rechnung pro NPK-Kapitel: Die Ausmasse werden monatlich nach NPK getrennt, die Preisänderung wird vierteljährlich mit den publizierten Quartalswerten abgerechnet. Das Berechnungsformular PKI-NPK bezieht man beim Schweizerischen Baumeisterverband.

Bei Zahlungsplänen mit Teilzahlungen gilt dieselbe Methode. Massgebend sind die Mittelwerte aller vereinbarten Indizes seit der letzten Teilzahlung bis zur aktuellen. Wird die ganze Teuerung erst mit der Schlussrechnung verlangt, bleibt trotzdem jede Leistungsperiode einzeln massgebend.

Regiearbeiten und Nachträge

Für Regiearbeiten sieht die KBOB drei Möglichkeiten vor: dasselbe Verfahren wie für die Vertragsleistungen, die zum Zeitpunkt der Ausführung aktuellen vereinbarten Regiepreise, oder im Bauhauptgewerbe Löhne indexiert mit dem Personalkostenindex des Baumeisterverbands und Material zu aktuellen Regiepreisen. Ist nichts vereinbart, gilt das Verfahren der Vertragsleistungen. Leistungen zu Nachtragspreisen werden gleich behandelt wie die ursprünglichen Leistungen, weil sie auf derselben Kostengrundlage beruhen (Art. 66 Abs. 1 SIA 118). Ein Nachtragspreis auf aktuellem Preisstand plus Teuerung ab dem ursprünglichen Stichtag wäre deshalb doppelt gerechnet.

Was in Ausschreibung und Werkvertrag stehen muss

  • Ob Preisänderungen vergütet werden und nach welchem Verfahren: NPK 102 Pos. 942, Details in NPK 103 ab Pos. 700.
  • Stichtag, im Normalfall der Eingabetermin; bei Indizes zählt der Monat oder das Quartal, nicht der Tag.
  • Ab wann Preisänderungen verrechenbar sind, falls der Beginn verzögert werden soll.
  • Kostenanteile und Indizes mit BFS-Produktcode bei der GPF, Zuordnung zu NPK-Kostenmodellen beim PKI.
  • Nur KBOB-publizierte oder geprüfte Indizes; Lohnindex nach Sitz des Unternehmers.
  • Regelung für Regiearbeiten und für Arbeiten in Werkstätten.
  • Rhythmus der Teuerungsrechnung, abgestimmt auf Indexpublikation und Leistungsrechnung.

Für Subunternehmer gilt nach Art. 67 SIA 118: In der Rechnung an den Bauherrn wird ihre Leistung so behandelt, als hätte der Unternehmer sie selbst erbracht. Bei ausserordentlichen Preisänderungen, die die Fertigstellung übermässig erschweren (Art. 59 SIA 118, Art. 373 Abs. 2 OR), verweist die KBOB auf ihre separaten Empfehlungen.

Häufige Fragen

Welches Teuerungsverfahren gilt, wenn im Vertrag nichts steht?
Mit SIA 118 nach Art. 65 Abs. 2: im Bauhauptgewerbe der Produktionskostenindex, im Ausbau die Gleitpreisformel. Bei Uneinigkeit über Verfahren oder Grundlagen wird nach Mengennachweis abgerechnet.
Wird auf Teuerungsrechnungen Skonto abgezogen?
Nur wenn der Werkvertrag das ausdrücklich vorsieht (Art. 66 Abs. 3 SIA 118). Gerechnet wird auf dem Nettobetrag nach Rabatt, exklusive MWST und vor Rückbehalt.
Kann man mit dem Baupreisindex des BFS Teuerung abrechnen?
Die KBOB setzt ihn für die Vorvertragsteuerung ein, also für die Fortschreibung des Kredits bis zum Angebotsstichtag. Für die Abrechnung mit dem Unternehmer sind die Verfahren nach SIA 122 bis 126 vorgesehen.
Was ist der Unterschied zwischen Pauschalpreis und Globalpreis bei der Teuerung?
Beide sind feste Gesamtpreise. Ein Globalpreis ist nach SIA 118 teuerungsberechtigt, ein Pauschalpreis nicht (Art. 41 Abs. 1 SIA 118). Wer einen Pauschalpreis vereinbart, schliesst die Teuerungsabrechnung aus; die KBOB empfiehlt das nur bei überschaubaren Risiken.
Gilt ab 2027 eine neue SIA 123?
Laut KBOB-Leitfaden vom Oktober 2026 gilt die revidierte SIA 123:2027 für Ausschreibungen ab 01.01.2027. Für Verträge bis 31.12.2026 bleibt die SIA 123:2021 massgebend, sofern kein Nachtrag etwas anderes regelt.

Quellen

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